Grünes Licht für Neuregelung der Insolvenzabsicherung im Pauschalreiserecht

Die Bundesregierung hat am 10.06.2020 Eckpunkte zur Insolvenzsicherung im Reiserecht beschlossen. "Der Fall Thomas Cook hat gezeigt, dass das bestehende System der Kundengeldabsicherung die Gefahr begründet, dass Reisende nicht so entschädigt werden, wie es von der EU-Pauschalreiserichtlinie vorgesehen ist", sagte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD). Geplant ist ein Fonds, der sich aus Beiträgen der Reiseveranstalter finanziert.

Absicherung der Kundengelder

Auf Grundlage der Eckpunkte will das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Gesetzentwurf erarbeiten. Vorgesehen ist eine strukturelle Änderung des Systems der Insolvenzsicherung im Pauschalreiserecht. So ist die Absicherung sämtlicher Risiken, also der Vorauszahlungen und der Repatriierung wie auch der weiteren Kosten, die im Fall der Insolvenz nach Reiseantritt entstehen können, nach den Eckpunkten nur durch Einzahlungen in einen Pflichtfonds möglich. Reiseveranstalter, die nicht über den Fonds abgesichert sind, sollen keine Pauschalreisen anbieten können. Der Fonds soll von einer Juristischen Person getragen werden, deren Governance so ausgestaltet werden soll, dass sie die Vertreter der betroffenen (privaten) Interessengruppen beteiligt beziehungsweise auch inhaltlich einbindet.

Bonitätsabhängige Sicherheit

Die Mitgliedschaft im Fonds soll grundsätzlich von einer bonitätsabhängigen Sicherheitsleistung (zum Beispiel Versicherung, Bankbürgschaft) abhängig gemacht werden. Übergangsregelungen für die Anfangsphase des Fonds würden geprüft. Der Fonds finanziere sich aus Beiträgen der Reiseveranstalter, die diese für den Reisenden transparent machen könnten. Für das erste Jahr könnten die Beiträge pauschal und unabhängig von der Bonität des jeweiligen Veranstalters festgelegt werden. In den Folgejahren würden die Bonität und das individuelle Risiko bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.

Aufbau eines Zielkapitalstocks

Die Beiträge sollen zur Finanzierung der Verwaltungskosten und der Struktur des Fonds dienen, dem Aufbau eines Zielkapitalstocks sowie der Finanzierung der Kosten einer Rückversicherung und/oder von Kreditzusagen. Der Fonds halte eine im Ernstfall sofort einsatzfähige operative Struktur für die organisatorische Abwicklung der Repatriierung vor. Der Zielkapitalstock soll ausreichen, um einen ausreichenden Prozentsatz des Vorjahresumsatzes des umsatzstärksten abzusichernden Reiseveranstalters zuzüglich eines Sicherheitszuschlags abzudecken.

Kostendeckung in drei Stufen

Im Insolvenzfall würden die Kosten wie folgt gedeckt: 1. Stufe: Verwertung der bonitätsabhängigen Sicherheit, die jeder Reiseveranstalter, der am Fonds teilnimmt, stellen muss; 2. Stufe: Finanzierung aus dem Fondskapitalstock (mit Wiederauffüllung des Zielkapitalstocks aus künftigen Beiträgen); in der Aufbauphase des Fonds wird der Zielkapitalstock durch eine zeitlich befristete staatliche Garantie abgesichert; 3. Stufe: Finanzierung aus einer Rückdeckungsversicherung und/oder Kreditzusagen für Schäden, die nicht aus dem Fondsvermögen gedeckt werden.

Redaktion beck-aktuell, 10. Juni 2020.