Rechtlicher Hintergrund
Nach § 219a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruches anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.
Grüne: Schwangere sollten Zugang zu Informationen haben
Laut Entwurf werden auch sachliche und fachliche (nicht werbende) öffentliche Information über legale Schwangerschaftsabbrüche durch Ärzte unter Hinweis auf deren Durchführung unter Strafe gestellt. Dafür fehle es aber an einem Strafgrund. Der Entwurf zitiert aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts: "Wenn die Rechtsordnung Wege zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte eröffnet, muss es dem Arzt auch ohne negative Folgen für ihn möglich sein, darauf hinzuweisen, dass Patientinnen seine Dienste in Anspruch nehmen können." (vgl. BeckRS 2007, 26142). Schwangeren müsse der Zugang zu derartigen Informationen und freie Arztwahl möglich sein.