Grüne für Abschaffung des § 219a StGB

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat einen Gesetzentwurf (BT-Drs. 19/630) vorgelegt, mit dem § 219a StGB aufgehoben werden soll. Der Paragraph stellt die Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft unter Strafe. Die Vorgängervorschrift sei 1933 gesetzlich verankert worden und habe seither keine durchgreifende Änderung erfahren, heißt es zur Begründung.

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 219a Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruches anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt.

Grüne: Schwangere sollten Zugang zu Informationen haben

Laut Entwurf werden auch sachliche und fachliche (nicht werbende) öffentliche Information über legale Schwangerschaftsabbrüche durch Ärzte unter Hinweis auf deren Durchführung unter Strafe gestellt. Dafür fehle es aber an einem Strafgrund. Der Entwurf zitiert aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts: "Wenn die Rechtsordnung Wege zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte eröffnet, muss es dem Arzt auch ohne negative Folgen für ihn möglich sein, darauf hinzuweisen, dass Patientinnen seine Dienste in Anspruch nehmen können." (vgl. BeckRS 2007, 26142). Schwangeren müsse der Zugang zu derartigen Informationen und freie Arztwahl möglich sein.

Redaktion beck-aktuell, 7. Februar 2018.

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