Zwei BSG-Senate uneins über Folgen der Konto-Auflösung
Ausgangspunkt des Verfahrens war der Vorlagebeschluss des 5. Senats des BSG vom 17.08.2017 (WM 2016, 2256). Dieser beabsichtigte, von einem Urteil des 13. Senats vom 24.02.2016 (WM 2016, 1220) abzuweichen. Während der 5. Senat die Auffassung vertrat, die Rücküberweisung von zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen könne nur erfolgen, wenn das Rentenzahlkonto noch vorhanden sei, hatte der 13. Senat in seinem Urteil die Ansicht vertreten, die Auflösung des Kontos führe nicht zum Untergang des Rücküberweisungsanspruchs.
Großer Senat: Anspruch des Rentenversicherungsträgers nicht an Fortbestand des Kontos geknüpft
Der Große Senat hat die Vorlagefrage unter Verweis auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der maßgeblichen Regelung (§ 118 Abs: 3 SGB VI) im Sinne des 13. Senats beantwortet. Die Verpflichtung eines Geldinstituts, Geldleistungen zurückzuzahlen, die auf ein Konto eines Empfängers bei ihm überwiesen wurden, setzt danach nicht zwingend den Fortbestand des Empfängerkontos beim Geldinstitut voraus. Der Gesetzgeber habe bei Schaffung des § 118 Absatz 3 SGB VI Fallgestaltungen, in denen das Geldinstitut Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hat, nicht nur dem Risikobereich der Rentenversicherungsträger zuweisen wollen, sondern unter anderem auch jenem des kontoführenden Geldinstituts.