Grenzwert von 1,1 Promille zu absoluter Fahruntüchtigkeit gilt nicht für "Pedelecs"

Dass Fahrer handelsüblicher Elektrofahrräder mit einer auf 25 km/h begrenzten Geschwindigkeit bereits unterhalb der für Radfahrer geltenden Grenze von 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) absolut fahruntüchtig sind, ist naturwissenschaftlich nicht gesichert. Deshalb finde die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Führer eines Kfz bereits ab einer BAK von 1,1 Promille unwiderleglich fahruntüchtig und wegen Trunkenheit im Verkehr zu bestrafen ist, auf solche Pedelecs keine Anwendung, so das Oberlandesgericht Karlsruhe.

 

Pedelec-Fahrer mit 1,59 Promille kollidiert mit Fahrradfahrerin

Die Staatsanwaltschaft Freiburg erhebt gegen einen Angeklagten den Tatvorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB. Der Angeklagte war als Fahrer eines "Pedelecs" mit einer auf seinen Fahrweg einbiegenden Fahrradfahrerin, die seine Vorfahrt missachtet hatte, kollidiert. Dabei hatte er nach den Feststellungen der Vorinstanz eine Alkoholkonzentration von maximal 1,59 Promille im Blut.

Staatsanwaltschaft geht gegen Freispruch vor

Das Amtsgericht Staufen und das Landgericht Freiburg haben den Angeklagten freigesprochen. Gegen das freisprechende Urteil des LG hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die jetzt dem OLG Karlsruhe zur Entscheidung vorliegt. Eine endgültige Entscheidung ist laut OLG noch nicht ergangen, da die Beteiligten zunächst noch Gelegenheit zur Stellungnahme hätten. Das OLG habe aber in einem Hinweisbeschluss die Sach- und Rechtslage vorläufig beurteilt.

Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr nicht möglich

Die vorhandenen Beweise reichten danach nicht für die einzelfallbezogene Feststellung aus, dass der Angeklagte alkoholbedingt nicht mehr zum Führen des Fahrzeugs in der Lage war. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr unter dem Gesichtspunkt der relativen Fahruntüchtigkeit (BAK von mindestens 0,3 Promille bei Hinzutreten alkoholtypischer Ausfallerscheinungen) komme deshalb nicht in Betracht.

Auch keine Ordnungswidrigkeit

Auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StrVG (Führen eines Kraftfahrzeugs mit mindestens 0,25 Milligramm/Liter Alkohol in der Atemluft oder mindestens 0,5 Promille Alkohol im Blut) liegt laut Gericht nicht vor, weil handelsübliche "Pedelecs" mit einer Begrenzung der motorunterstützten Geschwindigkeit auf 25 km/h keine Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 3 StrVG seien.

 

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2020 - 35 Ss 175/20

Redaktion beck-aktuell, 15. Juli 2020.