Umsetzung zweier EU-Verordnungen
Das wesentliche Ziel des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 20/1110) ist die Umsetzung zweier im Jahr 2020 neu gefasster EU-Verordnungen zur Zivilrechtshilfe. Konkret handelt es sich laut Mitteilung um die Verordnung (EU) 2020/1784 vom 25.11.2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten sowie um die Verordnung (EU) 2020/1783 vom 25.11.2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen.
Erweiterung bestehender Rechtshilfemöglichkeiten
Der insgesamt 16 Artikel umfassende Gesetzentwurf sieht zudem weitere Änderungen vor. So sollen die deutschen Auslandsvertretungen künftig nur noch in Ausnahmefällen um Zustellung und Beweisaufnahme in Drittstaaten ersucht werden. Diese Nachrangigkeit soll künftig auch im Verhältnis zu EU-Mitgliedsstaaten gelten. Zudem sollen mit dem Entwurf die bestehenden Rechtshilfemöglichkeiten im Verhältnis zu Staaten des Common Law (zum Beispiel Großbritannien und die USA) erweitert werden. Dabei geht es laut Entwurf um Beweisaufnahmeersuchen im Rahmen einer "pre-trial discovery of documents".
Bundesamt für Justiz soll bei Schwierigkeiten helfen
Des Weiteren soll mit dem Entwurf "die etablierte Stellung des Bundesamtes für Justiz bei der Lösung von Schwierigkeiten im internationalen Zivilrechtshilfeverkehr sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch im Verhältnis zu den Vertragsstaaten bestimmter Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht" verankert werden. Zudem sind laut Entwurf Änderungen in sonstigen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vorgesehen sowie eine Rechtsbereinigung in sonstigen Vorschriften.