Vorübergehende Binnengrenzkontrollen und Einreisebeschränkungen
Im März 2020 entschied das Bundesinnenministerium, angesichts der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus im Bundesgebiet auf Grundlage des Schengener Grenzkodexes unter anderem an der Landgrenze zu Frankreich vorübergehend Binnengrenzkontrollen und Einreisebeschränkungen für nicht erforderliche Reisen aus Frankreich einzuführen sowie den Grenzübertritt nur noch an bestimmten Grenzübergängen zuzulassen. Insgesamt galten diese Maßnahmen bis zum 15.05.2020 fort. Das Bundespolizeipräsidium Koblenz wurde im Wege mehrerer Erlasse angewiesen, das zur Umsetzung dieser Maßnahmen Erforderliche zu veranlassen, insbesondere im Rahmen der Grenzkontrollen bei Reisen aus Frankreich ohne triftigen Reisegrund grundsätzlich Einreiseverweigerungen auszusprechen. Dieses ersuchte die zuständigen saarländischen Landesbehörden um Schließung aller nicht zugelassenen Grenzübergänge.
Franzose wollte zum Einkaufen nach Deutschland fahren
Dem Kläger, ein französischer Staatsangehöriger, wurde daraufhin Anfang Mai 2020 die Einreise von Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland zum Zweck des Einkaufens verweigert. Zudem unternahm er am 15.05.2020 den Versuch, den Grenzübergang Saarbrücken-Güdingen – Grosbliederstroff, den er regelmäßig zur Einreise in das Bundesgebiet nutzt, zu überqueren. Dies war ihm indes infolge der dort noch vorhandenen Absperrung des Grenzübergangs nicht möglich.
Kläger verwies auf fehlende Ermächtigungsgrundlage
Mit seiner am 25.06.2020 gegen die Maßnahmen der Bundespolizei erhobenen Klage trug der Kläger vor, die ihm gegenüber allein aufgrund des Fehlens eines dringenden Einreisegrundes ausgesprochene Einreiseverweigerung sei mangels Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig gewesen. Denn die von der Beklagten herangezogene Vorschrift setze voraus, dass von dem Unionsbürger selbst eine konkrete Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgehe, etwa weil zumindest ein Ansteckungsverdacht vorliege. Jedenfalls aber sei die verdachtsunabhängige Einreiseverweigerung unverhältnismäßig gewesen. Auch die Absperrung des Grenzübergangs Saarbrücken-Güdingen – Grosbliederstroff sei zu Unrecht erfolgt.
VG hält streitgegenständliche Maßnahmen für rechtmäßig
Dem folgte das VG nicht und wies die Klage ab. Diese sei, so die Koblenzer Richter, zwar trotz der Erledigung der Maßnahmen als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Sie habe jedoch keinen Erfolg, weil die streitgegenständlichen Maßnahmen rechtmäßig, insbesondere vereinbar mit dem Unionsrecht gewesen seien.
Gesundheitsgefahr rechtfertigte Maßnahme
Die Einreisebeschränkung habe wegen einer Gesundheitsgefahr angeordnet werden können. Bei der Bewertung, ob eine solche vorliege, habe die Beklagte einen Beurteilungsspielraum, der angesichts der epidemiologischen Lage im Frühjahr 2020 nicht überschritten worden sei. Zum Zeitpunkt der Einreiseverweigerung sei die Infektionslage in Frankreich, insbesondere in dem an das Saarland unmittelbar angrenzenden Département Moselle, in dem der Kläger wohne, besonders kritisch gewesen.
Gesundheitskontrolle an Grenze war nicht zu leisten
Die Maßnahmen hätten gegenüber dem Kläger ergriffen werden dürfen, auch wenn dieser keine Krankheitssymptome gehabt habe. Diesbezüglich stelle sich das Einreiseverbot nicht als unverhältnismäßig dar, da eine Gesundheitskontrolle im Rahmen der Grenzkontrolle nicht leistbar gewesen sei. Zudem seien im Mai 2020 weder zuverlässige Schnelltestmöglichkeiten noch ausreichende Testkapazitäten im Bundesgebiet vorhanden gewesen, um sämtlichen Einreisenden PCR-Tests zu unterziehen.
Keine größeren Nachteile erlitten
Überdies sei zu berücksichtigten, dass der Kläger durch die Einreiseverweigerung keine größeren oder gar irreparablen persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteile erlitten habe, zumal er seine Einkäufe ebenso gut in Frankreich hätte erledigen können. Angesichts der deutlich schlechteren epidemiologischen Lage in Frankreich seien auch die Schließung des Grenzübergangs Saarbrücken-Güdingen – Grosbliederstroff und die Durchführung von Binnengrenzkontrollen rechtlich nicht zu beanstanden gewesen.