EGMR ver­pflich­te­te Polen dut­zend­fach zu So­fort­maß­nah­men an Gren­ze zu Be­la­rus

Zum Schutz an der pol­nisch-be­la­rus­si­schen Gren­ze ge­stran­de­ter Flücht­lin­ge hat der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof für Men­schen­rech­te Polen in Dut­zen­den Fäl­len zu So­fort­maß­nah­men ver­pflich­tet. So muss­te Polen in den ver­gan­ge­nen Mo­na­ten etwa die An­trag­stel­ler mit Nah­rung oder me­di­zi­ni­scher Hilfe ver­sor­gen, ihnen Kon­takt zu ihren An­wäl­ten er­mög­li­chen oder aber davon ab­se­hen, die Per­so­nen zu­rück nach Be­la­rus zu schi­cken, wie das Ge­richt am Mon­tag­abend mit­teil­te.

Auch Li­tau­en und Lett­land in die Pflicht ge­nom­men

Dazu, ob die An­ord­nun­gen um­ge­setzt wur­den, mach­te das Ge­richt keine An­ga­ben. Als Mit­glieds­land des Eu­ro­pa­rats ist Polen al­ler­dings ver­trag­lich ver­pflich­tet, sich an An­ord­nun­gen des Ge­richts zu hal­ten. Zwi­schen dem 20.08. und dem 03.12. seien von knapp 200 Men­schen 47 An­trä­ge auf sol­che so­ge­nann­ten vor­läu­fi­gen Maß­nah­men ge­stellt wor­den, davon auch einer gegen Li­tau­en und zwei gegen Lett­land, hieß es. Fast alle seien be­wil­ligt wor­den. Sol­che In­te­rims­maß­nah­men wer­den nach An­ga­ben des Ge­richts ei­gent­lich nur in Aus­nah­me­fäl­len ver­hängt, wenn die An­trag­stel­ler sonst einem rea­len Ri­si­ko aus­ge­setzt sind, ir­rever­si­blen Scha­den zu er­lei­den.

EGMR: Keine Ein­rei­se­er­laub­nis damit ver­bun­den

Gleich­zei­tig stell­te der EGMR klar, die ver­häng­ten Maß­nah­men be­deu­te­ten nicht, dass Polen, Li­tau­en und Lett­land ver­pflich­tet seien, Men­schen auf ihr Staats­ge­biet zu las­sen. Denn in­ter­na­tio­na­les Recht ge­stat­te ihnen, Ein­rei­sen, Auf­ent­halt und Aus­wei­sung von Aus­län­dern zu kon­trol­lie­ren. Die EU wirft Be­la­rus vor, ge­zielt Men­schen aus Kri­sen­ge­bie­ten ins Land zu holen und sie dann an die Gren­zen zu Polen, Li­tau­en und Lett­land zu drän­gen.

Redaktion beck-aktuell, 7. Dezember 2021 (dpa).

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