Google macht Rückzieher in Rechtsstreit um E-Mail-Adresse im Impressum

Anbieter von Internetdiensten müssen im Impressum eine E-Mail-Adresse angeben, unter der Nutzer auch tatsächlich Kontakt aufnehmen können. Der US-Internetriese Google zog am 31.01.2019 nach Angaben des Bundesgerichtshofs die Revision (Az.: I ZR 79/18) gegen ein entsprechendes Urteil des Kammergerichts (MMR 2018, 531) zurück.

vzbv vor KG gegen Google erfolgreich

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) war gegen Google vorgegangen, weil Nutzer auf ihre E-Mails nur eine automatische Standardantwort mit Hinweis auf andere Kontaktmöglichkeiten erhalten hatten. Die eingehenden Mails wurden bei Google nicht gelesen. Das verstößt nach dem Urteil des KG gegen das Telemediengesetz. In § 5 des Telemediengesetzes heißt es, dass Anbieter von Diensten bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten müssen. Dazu gehören Angaben, "die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglicht, einschließlich der Adresse der elektronischen Post".

BGH - I ZR 79/18

Redaktion beck-aktuell, 31. Januar 2019 (dpa).

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