Online-Gründung der GmbH und weitere Online-Verfahren für Registeranmeldungen
Zur Ermöglichung der Online-Gründung der GmbH seien mit dem DiRUG die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die notarielle Beurkundung von Willenserklärungen mittels Videokommunikation geschaffen worden. Auch die öffentliche Beglaubigung qualifizierter elektronischer Signaturen mittels Videokommunikation durch Notarinnen und Notare werde ermöglicht. Dadurch könnten Bürgerinnen und Bürger auch die Eintragung von Zweigniederlassungen sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen vollständig online erledigen. Die hohen Qualitätsstandards notarieller Beurkundungsverfahren sollen dabei gewahrt bleiben. Habe das DiRUG zunächst nur die notarielle Beglaubigung von Registeranmeldungen mittels Videokommunikation bei Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften ermöglicht, so werde diese Möglichkeit jetzt durch das DiREG auf sämtliche Rechtsträger erweitert. Gleichzeitig würden Anmeldungen zum Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereinsregister ebenfalls in den Anwendungsbereich des notariellen Online-Beglaubigungsverfahrens einbezogen.
Anwendungsbereich der Online-Gründung auch auf Sachgründungen ausgeweitet
Zudem habe das DiRUG zunächst nur die Online-Gründung einer GmbH bei einer sogenannten Bargründung erlaubt, d.h. in den Fällen, in denen das Stammkapital von den Gründerinnen und Gründern in Geld erbracht werde. Eine solche sei nunmehr ab dem 01.08.2022 möglich. Durch das DiREG werde der Anwendungsbereich der Online-Gründung ab dem 01.08.2023 auch auf Sachgründungen ausgeweitet. Ausgenommen seien lediglich Sachgründungen unter Einbringung von Gegenständen, deren Übertragung ihrerseits beurkundungspflichtig sei (etwa Grundstücke oder GmbH-Anteile). Zuletzt würden durch das DiREG auch Gesellschafterbeschlüsse zur Änderung des Gesellschaftsvertrages (sogenannte satzungsändernde Beschlüsse) einschließlich Kapitalmaßnahmen (Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals) in den Anwendungsbereich des Online-Verfahrens mit einbezogen.
Regelungen zur Offenlegung von Registerinformationen und zu den Gebühren
Zudem werde das Bekanntmachungswesen umgestellt. Die bisherige Offenlegungsstruktur werde digitalisiert und bürgerfreundlicher ausgestaltet. Nach dem "once-only-Prinzip" bedürfe es zukünftig keiner separaten Bekanntmachung von Registereintragungen in einem Bekanntmachungsportal mehr. Das bedeute, dass Eintragungen in den Registern dadurch bekanntgemacht werden, dass sie im jeweiligen Register erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt werden. Auch erfolge die Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten fortan nur noch an das Unternehmensregister und nicht mehr an den Bundesanzeiger. Der Wegfall des kostenlos zugänglichen Bekanntmachungsportals werde dadurch kompensiert, dass ab dem 01.08.2022 für den Abruf von Daten aus dem Handelsregister sowie dem Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister oder von Dokumenten, die zum Register eingereicht worden seien, generell keine Abrufgebühren mehr erhoben werden. Unternehmen und Privatpersonen, die sich etwa darüber informieren möchten, ob es im Handelsregister Veränderungen bei einem bestimmten Vertragspartner gibt, könnten also kostenlos einen chronologischen Auszug zu dem betreffenden Unternehmen abrufen.