Der Gesellschafter war an der GmbH, die eine Spedition betrieb, zu 80% beteiligt. 2015 gab er ihr 150.000 Euro als Darlehen, weil das Unternehmen in eine Krise geraten war. 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.
Der Gesellschafter machte den Ausfall der Darlehen steuerlich als Verlust geltend, zunächst nach § 17 EStG, dann nach § 20 EStG. Das Finanzamt lehnte dies ab.
Steuerpflichtiger kann trotz Weitergeltungsanordnung günstigere Option wählen
Die Klage dagegen hatte beim Finanzgericht Erfolg. Der Ausfall der Darlehensforderungen sei nach § 20 EstG bei den Kapitaleinkünften als Verlust zu berücksichtigen. Dem stehe nicht entgegen, dass Verluste vorrangig bei den in § 20 Abs. 8 EstG genannten Einkünften, so solchen aus Gewerbebetrieb, anzurechnen seien (Subsidiaritätsklausel). Denn die Darlehen seien nicht als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des Auflösungsverlustes nach § 17 EStG zu berücksichtigen. Der neue § 17 Abs. 2a EStG sei noch nicht anwendbar gewesen.
Die frühere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der eine Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten möglich war (DStR 2012, 854), ist laut FG hier nicht anwendbar. Der BFH habe zwar eine Weitergeltung dieser Rechtsprechung angeordnet (NZG 2018, 37). Er habe aus Gründen des Vertrauensschutzes eine weitere Option zur steuerlichen Berücksichtigung geschaffen. Der Steuerpflichtige kann laut FG aber nicht verpflichtet werden, diese Option zu nutzen, wenn sie für ihn ungünstiger ist.
Das wäre hier aber der Fall. Denn über § 20 EStG könne der Verlust des Gesellschafters voll angerechnet werden. Dies wäre nach § 17 EStG nicht der Fall. Denn dort gelte das Teileinkünfteverfahren. Die Absicht der Einkünfteerzielung werde im Rahmen des Abgeltungssteuersystems vermutet, wenn anderweitige Anhaltspunkte fehlten.
Beim BFH ist gegen das Urteil unter dem Aktenzeichen IX R 12/23 die Revision anhängig.