Glyphosat-Streit: EuGH-Generalanwältin hält EU-Schutzregeln für ausreichend

Im Streit um mögliche Gesundheitsgefahren durch das Unkrautvernichtungsmittel Glyphosat hat die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs Eleanor Sharpston die derzeitigen Schutzregeln der EU als ausreichend bewertet. Die EU-Pflanzenschutzmittelverordnung hindere die zuständigen Behörden nicht daran, einen Antrag auf Zulassung in Anwendung des Vorsorgeprinzips abzulehnen. Das mit der Verordnung eingeführte System sei solide und ermögliche die Erfassung und Korrektur von Bewertungsfehlern, so Sharpston in ihrem Schlussantrag vom 12.03.2019 (Az.: C-616/17).

EuGH soll Pflanzenschutzmittelverordnung überprüfen

Hintergrund des Verfahrens ist ein Rechtsstreit in Frankreich. Dort müssen sich mehrere Aktivisten vor einem Strafgericht wegen Sachbeschädigung verantworten, weil sie in Geschäften Kanister eines glyphosathaltigen Unkrautvernichtungsmittels mit Farbe beschmiert hatten, um sie unverkäuflich zu machen. Um den Fall richtig einschätzen zu können, will das französische Gericht nun vom Gerichtshof wissen, ob die EU-Verordnung 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln ausreicht, um den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt zu gewährleisten. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob die Verordnung mit dem Vorsorgegrundsatz vereinbar ist.

Umstrittene Studien verneinen Krebsgefahr von Glyphosat

Glyphosat war 2017 in der EU nach langem Streit für weitere fünf Jahre zugelassen worden. Die zuständige Lebensmittelbehörde Efsa und die europäische Chemikalienagentur Echa waren zuvor zu dem Schluss gekommen, dass verfügbare wissenschaftliche Erkenntnisse nicht ausreichten, um das auch auf deutschen Feldern breit eingesetzte Mittel als krebserregend einzustufen. Von Umweltschützern wird die Aussagekraft der zugrundeliegenden Studien allerdings angezweifelt. Die Internationale Krebsforschungsagentur der Weltgesundheitsorganisation stuft Glyphosat als “wahrscheinlich krebserregend“ für den Menschen ein.

EuGH, Schlussanträge vom 12.03.2019 - C-616/17

Redaktion beck-aktuell, 12. März 2019 (dpa).