Gezieltere Kontrollen sollen mehr Lebensmittelsicherheit bringen

Das Bundeskabinett hat am 29.07.2020 eine Neuregelung zur Optimierung der Lebensmittelüberwachung beschlossen. Mit der so genannten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmen-Überwachung (AVV RÜb) setzt der Bund den rechtlichen Rahmen für eine wirksamere und bundeseinheitliche Lebensmittelüberwachung der Länder. Als Kernelement enthält sie Regelungen zur Ermittlung von Frequenzen für Regelkontrollen.

Aktuell wenig Raum für anlassbezogene Kontrollen

Die Länder hätten es um eine Überarbeitung der AVV RÜb gebeten, teilt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit. Die derzeitige Überwachungspraxis zeige, dass die bisherige Risikoeinstufung von Lebensmittelbetrieben teilweise zu Häufigkeiten von Regelkontrollen führe, die dem Risiko nicht angemessen seien. Das habe zur Konsequenz, dass zu wenig Raum für anlassbezogene Kontrollen in Problembetrieben bleibe. Die Lebensmittelüberwachung in Deutschland erfolge – dem EU-rechtlichen Grundsatz folgend – grundsätzlich risikoorientiert. Dieser Ansatz werde nun weiter gestärkt. Gleichzeitig mahnte Bundesernährungsministerin Julia Klöckner (CDU) bei den zuständigen Ländern eine ausreichende Personalausstattung für die Kontrollen an.

Vereinheitlichung und Stärkung der Überwachungstätigkeiten

Die Neuregelung der AVV RÜb, die das Bundesernährungsministerium vorgelegt hat, sieht eine Aktualisierung der Regelkontrollfrequenzen für Lebensmittelbetriebe vor. Die Anwendung dieser Frequenzen soll zur weiteren Vereinheitlichung und Stärkung der Überwachungstätigkeiten zudem verbindlich werden. Vorgesehen sei eine gleichbleibende Kontrolldichte insgesamt, mit stärkerer Ausrichtung der Kontrollen auf neuralgische Punkte, die Erhöhung der anlassbezogenen Kontrollen in Lebensmittelbetrieben, von denen ein höheres Risiko ausgehe und die Beibehaltung einer angemessenen Anzahl von Kontrollen in beanstandungsfreien Lebensmittelbetrieben. Ein Lebensmittelbetrieb könne und solle nach wie vor arbeitstäglich kontrolliert werden, wenn die zuständige Behörde dafür Anlass sehe.

Redaktion beck-aktuell, 29. Juli 2020.