Zuständigkeitsbereich immer wieder erweitert
Die DHV wurde 1950 als "Gewerkschaft der Kaufmannsgehilfen" neu gegründet. Im Laufe der Zeit änderte und erweiterte sie ihren Zuständigkeitsbereich immer wieder, zuletzt durch die Satzung 2014. Während sie sich zunächst nur um bestimmte Berufsgruppen kümmerte, beansprucht sie inzwischen eine Tarifzuständigkeit für alle Arbeitnehmer in gänzlich unterschiedlichen Wirtschaftszweigen, Branchen und Bereichen (darunter Banken und Sparkassen, Einzelhandelsgeschäfte und Kaufhäuser, Gesetzliche Krankenkassen, Altenpflege und Jugendhilfe, Krankenhäuser, Textilreinigung, Fleischwarenindustrie, IT-Dienstleistungen, Reiseveranstalter sowie kaufmännische und verwaltende Berufe bei Kommunen). Ihre Tariffähigkeit war bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Erforderliche Durchsetzungskraft nicht vorhanden
Das vorliegende Verfahren beschäftigt die Arbeitsgerichtsbarkeit laut LAG seit mehreren Jahren. Es lag bereits dem Bundesarbeitsgericht zur Entscheidung vor, das es mit bindenden Vorgaben an das LAG Hamburg zurückverwiesen hatte (NZA 2019, 188). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das LAG nunmehr ermittelt, dass der DHV die erforderliche Durchsetzungskraft in den von ihr zuletzt beanspruchten Zuständigkeitsbereichen inzwischen fehlt. Der jeweilige Organisationsgrad, also das Verhältnis zwischen DHV-Mitgliedern und allen Arbeitnehmern eines jeden Bereichs, liege sogar nach den eigenen Daten der DHV in lediglich knapp 5% der Bereiche bei gemittelt 2,23% und ansonsten jeweils deutlich unter 1,6%. Auch eine langjährige Teilnahme der DHV am Tarifgeschehen seit der Satzungsänderung 2014 habe das LAG nicht feststellen können.
DHV kann BAG anrufen
Die DHV kann gegen den Beschluss des LAG Rechtsbeschwerde beim BAG einlegen.