Ge­werk­schaft DHV nicht mehr ta­rif­fä­hig

Die "DHV – Die Be­rufs­ge­werk­schaft e. V." ist seit dem 21.04.2015, kurz nach dem In­kraft­tre­ten ihrer Sat­zung 2014, nicht mehr ta­rif­fä­hig. Dies hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ham­burg am 22.05.2020 auf die An­trä­ge der IG Me­tall, der Ver­ein­ten Dienst­leis­tungs­ge­werk­schaft ver.di, der Ge­werk­schaft Nah­rung-Ge­nuss-Gast­stät­ten sowie der obers­ten Ar­beits­be­hör­den der Län­der Ber­lin und Nord­rhein-West­fa­len fest­ge­stellt. Die Ent­schei­dung ist noch nicht rechts­kräf­tig.

Zu­stän­dig­keits­be­reich immer wie­der er­wei­tert

Die DHV wurde 1950 als "Ge­werk­schaft der Kauf­manns­ge­hil­fen" neu ge­grün­det. Im Laufe der Zeit än­der­te und er­wei­ter­te sie ihren Zu­stän­dig­keits­be­reich immer wie­der, zu­letzt durch die Sat­zung 2014. Wäh­rend sie sich zu­nächst nur um be­stimm­te Be­rufs­grup­pen küm­mer­te, be­an­sprucht sie in­zwi­schen eine Ta­rif­zu­stän­dig­keit für alle Ar­beit­neh­mer in gänz­lich un­ter­schied­li­chen Wirt­schafts­zwei­gen, Bran­chen und Be­rei­chen (dar­un­ter Ban­ken und Spar­kas­sen, Ein­zel­han­dels­ge­schäf­te und Kauf­häu­ser, Ge­setz­li­che Kran­ken­kas­sen, Al­ten­pfle­ge und Ju­gend­hil­fe, Kran­ken­häu­ser, Tex­til­rei­ni­gung, Fleisch­wa­ren­in­dus­trie, IT-Dienst­leis­tun­gen, Rei­se­ver­an­stal­ter sowie kauf­män­ni­sche und ver­wal­ten­de Be­ru­fe bei Kom­mu­nen). Ihre Ta­rif­fä­hig­keit war be­reits mehr­fach Ge­gen­stand ge­richt­li­cher Aus­ein­an­der­set­zun­gen.

Er­for­der­li­che Durch­set­zungs­kraft nicht vor­han­den

Das vor­lie­gen­de Ver­fah­ren be­schäf­tigt die Ar­beits­ge­richts­bar­keit laut LAG seit meh­re­ren Jah­ren. Es lag be­reits dem Bun­des­ar­beits­ge­richt zur Ent­schei­dung vor, das es mit bin­den­den Vor­ga­ben an das LAG Ham­burg zu­rück­ver­wie­sen hatte (NZA 2019, 188). Unter Be­rück­sich­ti­gung die­ser Vor­ga­ben hat das LAG nun­mehr er­mit­telt, dass der DHV die er­for­der­li­che Durch­set­zungs­kraft in den von ihr zu­letzt be­an­spruch­ten Zu­stän­dig­keits­be­rei­chen in­zwi­schen fehlt. Der je­wei­li­ge Or­ga­ni­sa­ti­ons­grad, also das Ver­hält­nis zwi­schen DHV-Mit­glie­dern und allen Ar­beit­neh­mern eines jeden Be­reichs, liege sogar nach den ei­ge­nen Daten der DHV in le­dig­lich knapp 5% der Be­rei­che bei ge­mit­telt 2,23% und an­sons­ten je­weils deut­lich unter 1,6%. Auch eine lang­jäh­ri­ge Teil­nah­me der DHV am Ta­rif­ge­sche­hen seit der Sat­zungs­än­de­rung 2014 habe das LAG nicht fest­stel­len kön­nen.

DHV kann BAG an­ru­fen

Die DHV kann gegen den Be­schluss des LAG Rechts­be­schwer­de beim BAG ein­le­gen.

LAG Hamburg, Beschluss vom 22.05.2020 - 5 TaBV 15/18

Redaktion beck-aktuell, 25. Mai 2020.

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