Gewerbebetriebe müssen für Nutzung von Zufahrten zu Landesstraßen Gebühren zahlen

Das Land Rheinland-Pfalz kann Sondernutzungsgebühren für die Nutzung von Zufahrten zu Landesstraßen von gewerblich genutzten Grundstücken erheben und die Gebührenhöhe anhand des Gebührenkatalogs des Landesbetriebs Mobilität (LBM) bemessen. Dies hat das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 29.05.2020 entschieden. Der Gebührenkatalog sei mit den im Landesstraßengesetz enthaltenen Vorgaben vereinbar. 

Schreinerei zu Sondernutzungsgebühr herangezogen

Mit Bescheid vom 15.10.2018 setzte das beklagte Land Rheinland-Pfalz zulasten der Klägerin, die auf ihrem Betriebsgrundstück eine Schreinerei betreibt, eine jährliche Sondernutzungsgebühr für die Nutzung einer Zufahrt zur angrenzenden Landesstraße fest. Bei der Ausführung des gesetzlich vorgesehenen Gebührenrahmens, der eine jährliche Sondernutzungsgebühr von 20 Euro bis 5.189 Euro vorsieht, orientierte sich das Land am Gebührenkatalog des LBM.

Rechtswidrigkeit der Gebühr geltend gemacht

Die Klägerin legte Widerspruch ein, der aber nur insoweit erfolgreich war, als die Gebühr reduziert wurde. Mit ihrer Klage machte sie geltend, die Erhebung der Sondernutzungsgebühr sei dem Grunde und der Höhe nach rechtswidrig. Insbesondere sei der angewandte Gebührenkatalog des LBM unvereinbar mit den verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Anforderungen an die Gebührenbemessung. Die Festsetzungen des Katalogs seien teilweise willkürlich und vorteilsfremd.

VG: Orientierung an Gebührenkatalog des LBM zulässig

Dem folgte das VG Koblenz nicht. Zwar seien gegenüber der Klägerin insgesamt zu hohe Gebühren festgesetzt worden. Der Beklagte könne sich hingegen grundsätzlich bei der Festsetzung der Gebühr an dem Gebührenkatalog des LBM orientieren. Die in diesem Katalog geregelten Bemessungskriterien konkretisierten die Ermessensausübung des Beklagten bei der Ausführung des gesetzlich vorgesehenen und dem Bestimmtheitsgrundsatz genügenden Gebührenrahmens.

Verkehrsbelastung der Straße darf in Gebühr einfließen

Der Gebührenkatalog sei mit den im Landesstraßengesetz enthaltenen Vorgaben vereinbar. Nach diesen seien bei der Bemessung der Sondernutzungsgebühr Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. Diesen Vorgaben genüge der Gebührenkatalog, indem er bei der Bemessung der Gebühr unter anderem auf die Verkehrsbelastung der Straße abstelle. Diese sei ein Indikator für die Einschränkung des Gemeingebrauchs.

Grundsatz der Abgabengleichheit gewahrt

Die Gebührenbemessung verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Abgabengleichheit. Vielmehr enthalte der Gebührenkatalog ausreichende Differenzierungen im Hinblick auf die verschiedenen Arten der gewerblichen Betätigung und belaste diese unterschiedlich stark. Der Beklagte habe sich bei der Bemessung der Gebühr zudem an den Beschäftigtenzahlen orientieren dürfen. Denn die Zahl der Mitarbeiter bilde die Größe des Betriebs und damit den wirtschaftlichen Vorteil ebenso wie die wahrscheinliche Zahl der Fahrzeugbewegungen und damit den Umfang der Belastung des Gemeingebrauchs durch Abbiegevorgänge in typisierender Weise ab.

VG Koblenz, Urteil vom 29.05.2020 - 1 K 844/19.KO

Redaktion beck-aktuell, 29. Juni 2020.