Geplante Verbotsregelung
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass Konversionsbehandlungen an Minderjährigen generell untersagt werden. Auch für Volljährige, deren Einwilligung auf einem Willensmangel (Zwang, Drohung, Täuschung, Irrtum) beruht, soll das Behandlungsverbot gelten. Zudem wird das öffentliche Bewerben, Anbieten und Vermitteln dieser Behandlungen verboten, bei Minderjährigen auch das nichtöffentliche Werben, Anbieten und Vermitteln.
Bundesärztekammer kritisiert Altersdifferenzierung
Die Bundesärztekammer (BÄK) erklärte, Konversionsverfahren seien medizinisch nicht indiziert, nicht wirksam und könnten sich negativ auf die Gesundheit auswirken. Ihre Anwendung sei den Ärzten bereits verboten. Ein Verbot, das sich auf Minderjährige beschränke, könne jedoch suggerieren, dass solche Konversionsverfahren bei Erwachsenen grundsätzlich erlaubt sein sollen, gab die BÄK zu bedenken.
Bundespsychotherapeutenkammer: Verbot auf Personen bis zum 21. Lebensjahr ausweiten
Auch die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) merkte an, dass ein komplettes Verbot von Konversionsmaßnahmen ohne Altersbegrenzungen angebracht wäre. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass ein vollumfassendes Verbot als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen werde. Zum Schutz junger Erwachsener sollte das Verbot von Konversionsmaßnahmen auf Personen bis zum 21. Lebensjahr ausgeweitet werden.
Verband für Transidentität fordert komplettes Verbot
Die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität (dgti) wertete die Vorlage als unvollständig. Gefordert werde ein ausnahmsloses und vollständiges Verbot jedweder Bestrebungen, die sexuelle Orientierung und die geäußerte Geschlechtszugehörigkeit von Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung zu unterdrücken oder zu verändern. Es gebe keine Rechtfertigung für Altersfreigaben und Ausnahmen. Der Verband sprach sich dafür aus, die Gesetzesbegründung eindeutiger zu formulieren.