Masken- und Testpflicht nur noch in bestimmten Bereichen
Dem Entwurf (BT-Drs.: 20/958) zufolge, sollen die Länder nach dem 19.03.2022 nur noch befugt sein, ausgewählte niedrigschwellige Auflagen anzuordnen. Dazu zählen die Maskenpflicht und Testpflichten in bestimmten Einrichtungen, insbesondere zum Schutz vulnerabler Personen. Bei einer lokal begrenzten, bedrohlichen Infektionslage soll künftig außerdem eine Hotspot-Regelung greifen. In dem Fall können betroffene Gebietskörperschaften erweitere Schutzvorkehrungen anwenden. Voraussetzung ist ein Beschluss des Landtags.
RKI darf nicht mehr über Genesenenstatus entscheiden
In den Ausschussberatungen verständigten sich die Abgeordneten auf Detailänderungen. So wird die Liste der Einrichtungen und Unternehmen, in denen eine Maskenpflicht angeordnet werden kann, erweitert. Nunmehr soll dies auch etwa für Arztpraxen und Rettungsdienste gelten. Mehrheitlich beschlossen wurde die mit dem Gesetzentwurf zusammenhängende Zweite Verordnung zur Änderung der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (BT-Drs.:20/952). Mit der Neufassung wird unter anderem ein umstrittener Verweis auf das Robert-Koch-Institut im Zusammenhang mit dem Genesenenstatus gestrichen.