Gesetzliche Neuregelungen zum August/September 2017

Carsharing wird künftig mit Sonderparkplätzen und kostenfreiem Parken unterstützt. Staubsauger müssen noch höhere Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen. Sportanlagen können auch abends und an Sonn- und Feiertagen besser genutzt werden. Über diese und andere Neuregelungen, die im August und September 2017 in Kraft treten, informiert die Bundesregierung in einer Mitteilung vom 29.08.2017.

Mehr Privilegien für Carsharing

Das Carsharing habe sich in den vergangenen Jahren zu einem wichtigen Baustein nachhaltiger Mobilität entwickelt. Diesen Trend wolle die Bundesregierung unterstützen – mit Sonderparkplätzen und kostenfreiem Parken. Das neue Carsharing-Gesetz tritt zum 01.09.2017 in Kraft.

Stärkung des Meeresnaturschutzes

Die Stärkung des Meeresnaturschutzes ermögliche es, mehr Tierarten in Nord- und Ostsee zu schützen. Ein neues "Ökokonto" solle flexible Maßnahmen zum Ausgleich für Eingriffe in die Meere erleichtern. Im August 2017 sind entsprechende Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes in Kraft getreten.

Höhere Anforderungen an Energieeffizienz von Staubsaugern

Die Anforderungen an die Energieeffizienz von Staubsaugern würden zum 01.09.2017 nochmals erhöht. Dann dürfen nur noch Staubsauger mit einer Leistung unter 900 Watt in den Handel gelangen. Die Skala reiche von Energieeffizienzklasse A+, A++, A+++ bis Energieeffizienzklasse D. Die Energieeffizienzklassen E, F und G fielen weg. Darüber hinaus dürfen neue Staubsauger nicht lauter als 80 Dezibel sein.

Lärmschutzverordnung für Sportanlagen geändert

Um Sportanlagen auch abends und an Sonn- und Feiertagen besser nutzen zu können, erlaube die neue Lärmschutzverordnung dasselbe Lärmschutzniveau wie an Werktagen. Sie stelle gleichzeitig neue Immissionsrichtwerte für "Urbane Gebiete" auf, das heißt gemischte Stadtviertel mit besonders dichter Bebauung. Die Änderung tritt am 09.09.2017 in Kraft.

Schlachten hochträchtiger Tiere verboten

Ab dem 01.09.2017 sei es grundsätzlich verboten, Tiere im letzten Drittel der Trächtigkeit zur Schlachtung abzugeben. Ausgenommen seien zunächst Ziegen und Schafe. Pelztiere dürfen zudem nur noch mit behördlicher Erlaubnis gehalten und gezüchtet werden.

Redaktion beck-aktuell, 30. August 2017.