BGH-Urteil bewirkt faktisches Berufsausübungsverbot
Hintergrund ist, dass der Bundesgerichtshof jüngst entschieden hat, dass selbst eine geringfügige rechtliche Beratung der Kunden des Arbeitgebers durch bei ihm angestellte Syndikusrechtsanwälte stets unzulässig sei und sich damit nicht mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt vertrage – mit allen negativen berufs- und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen. Diese Rechtsprechung stelle faktisch für eine Vielzahl von Syndikusrechtsanwälten ein Berufsausübungsverbot dar, das nach Auffassung vieler Berufsrechtsexperten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalte, betont der BUJ.
BUJ hält Rechtsprechungskorrektur für erforderlich
Solange aber das Bundesverfassungsgericht oder der Gesetzgeber diese Rechtsprechung nicht korrigiere, führe das im Ergebnis dazu, dass nichtanwaltliche Arbeitgeber bei der Beratung von Mandanten oder Kunden nicht mehr auf die fachlich unabhängige Rechtsexpertise ihrer Syndikusrechtsanwälte zurückgreifen können, selbst wenn die betroffene Dienstleistung gegenüber dem Kunden RDG-konform erbracht wird.
"Syndikusrechtsanwälte stärken Legalitätsprinzip in Unternehmen"
"Syndikusrechtsanwälte sind die berufenen Rechtsberater in ihren Unternehmen. Ihre arbeitsvertraglich abgesicherte Unabhängigkeit in Fragen des Rechts ist ein wichtiger Baustein zur Stärkung des Legalitätsprinzips in Unternehmen. Der fachlich unabhängige Rechtsrat durch Syndikusrechtsanwälte stellt aber nicht nur im unternehmerischen Binnenverhältnis einen Mehrwert dar, sondern auch im Verhältnis zu Dritten, namentlich den Kunden des Unternehmens. Streng genommen lassen sich die Sphären auch gar nicht exakt voneinander trennen. Der BUJ hält daher eine gesetzliche Klarstellung zur Zulässigkeit der Drittberatung durch Syndikusrechtsanwälte – soweit diese einen untergeordneten Anteil der Tätigkeit ausmacht und der Arbeitgeber zur Erbringung der Dienstleistung befugt ist – für geboten und unterstützt ausdrücklich entsprechende berufsrechtspolitische Anstrengungen des Gesetzgebers", so die Präsidentin des BUJ, Claudia Junker.
BUJ macht seine Position in zwei Stellungnahmen deutlich
Der BUJ hat hierzu eine gesonderte Stellungnahme veröffentlicht und greift die Drittberatungsthematik auch in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf zur großen BRAO-Reform auf, die Gegenstand der öffentlichen Expertenanhörung diesen Mittwoch im Rechtsausschuss des Bundestages sein wird. Beide Stellungnahmen werden laut BUJ unter anderem dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie den Mitgliedern des Rechtsausschusses des Bundestages zugeleitet und können auf der Homepage des BUJ abgerufen werden.