Gesetzespaket gegen Hass und Hetze tritt am 03.04.2021 in Kraft
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Das Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität tritt am 03.04.2021 in Kraft. Es soll Betroffene besser schützen. Dazu beinhaltet es deutliche Strafverschärfungen. Außerdem wird durch die Pflicht sozialer Netzwerke zur Meldung von Hasspostings an das Bundeskriminalamt der Ermittlungsdruck erhöht. Schließlich können Betroffene ab dem 03.04.2021 leichter eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen.

Strafschärfungen bei der Bedrohung

Bislang war nach § 241 StGB nur die Bedrohung mit einem Verbrechen - wie die Morddrohung - strafbar. Jetzt werden auch Drohungen mit Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert (wie die Drohung, ein Auto anzuzünden), die sich gegen die Betroffenen oder ihnen nahestehende Personen richten, mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe strafbar. Wird die Tat im Internet oder auf andere Weise öffentlich begangen, drohen bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe. Der Strafrahmen für die Bedrohung mit einem Verbrechen wurde auf ebenfalls bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe angehoben, wenn diese nicht öffentlich erfolgt. Bei einer öffentlichen Drohung mit einem Verbrechen können bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe verhängt werden. Das gilt etwa für Mord- und Vergewaltigungsdrohungen im Internet.

Jetzt auch Kommunalpolitiker vor Beleidigung geschützt

Wer öffentlich im Netz Menschen beleidigt, kann jetzt mit bis zu zwei statt mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden (§ 185 StGB). Der besondere Schutz des § 188 StGB vor Beleidigung, Verleumdungen und übler Nachrede gegen Personen des politischen Lebens gilt jetzt ausdrücklich auf allen politischen Ebenen, also auch für Kommunalpolitiker. Zudem wurde der Straftatbestand auch auf den Schutz vor Beleidigungen ausgedehnt.

Billigung noch nicht begangener schwerer Taten wird strafbar

Im Rahmen des § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten) ist ab jetzt auch die Billigung noch nicht begangener schwerer Taten erfasst, wenn diese geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dies richtet sich gegen Versuche, ein Klima der Angst zu schaffen. Als Beispiel nennt das Bundesjustizministerium das öffentliche Befürworten der Äußerung, jemand gehöre "an die Wand gestellt". 

§ 126 StGB erfasst nun mehr Straftaten

Bei der Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB) ist nun neben den bereits erfassten Straftaten auch die Androhung einer gefährlichen Körperverletzung und von schweren Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung umfasst.

Strafschärfung bei antisemitischen Motiven

Antisemitische Tatmotive werden nun ausdrücklich als strafschärfende Beweggründe genannt (§ 46 Abs. 2 StGB).

Schutz von Notdiensten erweitert

Mancherorts sei es Alltag, dass Rettungskräfte und medizinisches Personal attackiert werden, so das Justizministerium weiter. Rettungskräfte im Einsatz seien bereits seit 2017 strafrechtlich besser vor Attacken geschützt worden. Dieser Schutz sei nun auf Personal in ärztlichen Notdiensten und in Notaufnahmen ausgedehnt worden.

Pflicht sozialer Netzwerke zur Meldung von Hasspostings

Soziale Netzwerke müssen strafbare Postings künftig nicht mehr nur löschen, sondern in bestimmten schweren Fällen auch dem Bundeskriminalamt (BKA) melden, damit die strafrechtliche Verfolgung ermöglicht wird. Diese Meldepflicht wird erst ab dem 01.02.2022 gelten, um dem BKA, den Staatsanwaltschaften und den Netzwerkanbietern ausreichend Vorbereitungszeit zu geben. Um Täter schnell identifizieren zu können, müssen soziale Netzwerke dem BKA dann neben dem Hassposting auch die IP-Adresse und Port-Nummer, die dem Nutzerprofil zuletzt zugeteilt war, mitteilen. 

Katalog umfasster Straftaten

Die Meldepflicht wird folgende Straftaten umfassen: Das Verbreiten von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a StGB), die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§§ 89a, 91 StGB) sowie Bildung und Unterstützung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§§ 129 bis 129b StGB), Volksverhetzungen und Gewaltdarstellungen (§§ 130, 131 StGB) sowie die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB), Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB), Bedrohungen mit Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (§ 241 StGB) sowie die Verbreitung kinderpornografischer Aufnahmen (§ 184b StGB). 

Beleidigungen und Verleumdungen nicht erfasst

Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung sind nicht von der Meldepflicht umfasst, da die Abgrenzung zu von der Meinungsfreiheit umfassten Aussagen hier im Einzelfall schwierig sein kann. Soziale Netzwerke müssen allerdings künftig Nutzer darüber informieren, wie und wo sie Strafanzeige und erforderlichenfalls Strafantrag stellen können.

Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister wird erleichtert

Ab jetzt können von Bedrohungen, Beleidigungen und unbefugten Nachstellungen Betroffene leichter eine Auskunftssperre im Melderegister eintragen lassen. So sind sie davor geschützt, dass ihre Adressen weitergegeben werden. Dazu wurde § 51 des Bundesmeldegesetzes geändert. Die Meldebehörden müssen künftig berücksichtigen, ob die betroffene Person einem Personenkreis angehört, der sich aufgrund beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten in verstärktem Maße Anfeindungen oder Angriffen ausgesetzt sieht. Bei einer melderechtlichen Auskunftssperre wird (wie bisher) bei Kandidaten auf Wahllisten nicht mehr die Wohnanschrift angegeben.

Inkrafttreten für Fortgeschrittene

Etwas undurchsichtig sind die Regelungen zum Inkrafttreten gestaltet. Nach der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Version des Gesetzes treten die meisten Regelungen des Gesetzespakets erst zum 01.07.2021 in Kraft. Allerdings wurde der Artikel 10, der das Inkrafttreten regelt, kurzfristig durch Artikel 15 des Gesetzes zur Bestandsdatenauskunft in der Weise geändert, dass das Inkrafttreten bereits zum hier genannten 03.04.2021 erfolgen soll.

Redaktion beck-aktuell, 1. April 2021.