Besondere Bedeutung der Kinderrechte verdeutlichen
Der Entwurf sieht eine Ergänzung des Art. 6 GG um einen neuen Absatz vor. Er soll die besondere Bedeutung der Kinderrechte, die Berücksichtigung des Kindeswohls und der Interessen von Kindern ausdrücken, zudem die Verpflichtung der staatlichen Gemeinschaft zum Schutz und zur Förderung von Kindern und zur Sicherstellung kindgerechter Lebensbedingungen unterstreichen.
Bereits geltendes Recht im GG deutlich zum Ausdruck bringen
Kinder sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts selbst Träger subjektiver Rechte sowie Wesen mit eigener Menschenwürde und einem eigenen Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Seit 2010 gelten die Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention vorbehaltlos für alle in Deutschland lebenden Kinder. All dies komme in der derzeitigen Fassung des Grundgesetzes jedoch nicht explizit und damit nicht deutlich genug zum Ausdruck, begründet Nordrhein-Westfalen seinen Vorstoß. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Beratung in die Fachausschüsse überwiesen.