Gesetzentwurf zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie in Bundestag eingebracht

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf unter anderem zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie 2015/849/EU (BT-Drs. 18/11555) in den Bundestag eingebracht. Dies teilte der parlamentarische Pressedienst am 22.03.2017 mit. Danach soll es strengere Vorgaben für die geldwäscherechtlich Verpflichteten geben, etwa bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen. Daneben sieht der Entwurf auch vor, dass die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom Bundeskriminalamt in die Generalzolldirektion überführt und neu ausgerichtet wird.

Zentralstelle künftig mit stärkerer Filterfunktion

Der "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen" sieht vor, dass die Zentralstelle  bei der Generalzolldirektion eingerichtet wird. Die Zentralstelle soll künftig stärker eine Filterfunktion erfüllen. Sie soll geldwäscherechtliche Meldungen entgegennehmen, analysieren und bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Stellen weiterleiten. Nach dem Entwurf soll außerdem ein elektronisches Transparenzregister eingerichtet werden, in dem alle wirtschaftlich Berechtigten erfasst werden.

Erweiterung des Kreises der geldwäscherechtlich Verpflichteten

Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten soll erweitert werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass nicht nur Spielbanken, Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet, sondern alle Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nunmehr als Verpflichtete gelten. "Um die mit hohen Barzahlungen verbundenen Risiken bezüglich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu mindern, sollen Güterhändler vom Geldwäschegesetz erfasst werden, wenn sie Barzahlungen in Höhe von 10.000 Euro oder mehr tätigen oder entgegennehmen", heißt es in dem Entwurf. Als Güterhändler gelten alle Personen, die gewerblich mit Gütern handeln. Als Güter werden alle beweglichen und nicht beweglichen Sachen definiert, "unabhängig von ihrem Aggregatzustand, die einen wirtschaftlichen Wert haben und deshalb Gegenstand einer Transaktion sein können".

Geldspielgeräte ausgenommen

Aus dem Anwendungsbereich der Geldwäscherichtlinie herausgenommen werden Geldspielgeräte. Aufgrund der geringen Einsatzhöhe und der niedrigen Gewinnhöhe im einstelligen Eurobereich bestehe auf der Spielerseite ein nur sehr geringes Geldwäscherisiko, heißt es in der Begründung. Auch Rennvereine, die Pferdewetten anbieten und die Einnahmen ausschließlich "zum Besten der Landespferdezucht" verwenden, sollen nicht mehr als geldwäscherechtlich Verpflichtete gelten.

Redaktion beck-aktuell, 22. März 2017.

Mehr zum Thema