Künftig soll die "elektronische Fußfessel" häufiger zum Einsatz kommen, um extremistische Straftäter besser überwachen zu können. Wie die Bundesregierung am 08.02.2017 mitteilte, hat das Bundeskabinett hierzu einen Gesetzentwurf beschlossen. Mit der Neuregelung werde ein Punkt aus der Vereinbarung zwischen Bundesjustizministerium und Bundesinnenministerium vom 10.10.2017 über die rechts- und sicherheitspolitischen Konsequenzen im Nachgang zu dem terroristischen Anschlag auf den Weihnachtsmarkt in Berlin am 19.12.2016 umgesetzt.
Überwachung nach der Haft
Nach der geplanten Neuregelung sollen die Voraussetzungen zur Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung ausgeweitet werden. Insbesondere soll der Katalog tauglicher Anlasstaten um folgende schwere Staatsschutzdelikte erweitert werden: Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, Terrorismusfinanzierung, Unterstützung in- und ausländischer terroristischer Vereinigungen und Werben um Mitglieder oder Unterstützer in- und ausländischer terroristischer Vereinigungen. Außerdem soll bei Staatsschutzdelikten künftig bereits eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren genügen, um eine elektronische Aufenthaltsüberwachung anzuordnen. Derzeit kann die elektronische Fußfessel nach der Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe angeordnet werden.
Redaktion beck-aktuell, 8. Februar 2017.
Aus der Datenbank beck-online
Heveling/Korte, Fußfesseln für Gefährder?, DRiZ 2017, 50
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