Mehr Transparenz auf Vergleichsplattformen
Der Gesetzentwurf will mehr Transparenz im Bereich des Online-Handels schaffen. Betreiber von Online-Marktplätzen müssen darüber informieren, ob es sich bei den Anbietern, die über ihre Plattform Waren und Dienstleistungen vertreiben, um Unternehmer handelt. Ermöglichen Vergleichs- und andere Vermittlungsplattformen Verbraucherinnen und Verbrauchern die Suche nach Waren oder Dienstleistungen verschiedener Anbieter, müssen sie die Hauptparameter ihres Rankings und die Gewichtung dieser Parameter offenlegen. Machen Plattformen, Webshops oder andere Unternehmer Verbraucherbewertungen öffentlich zugänglich, müssen sie darüber informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass die Bewertungen tatsächlich von Verbraucherinnen und Verbrauchern stammen. Flankiert werden diese neuen Transparenzpflichten durch spezielle Unlauterkeitstatbestände zum Schutz vor verdeckter Werbung in Suchergebnissen und zum Schutz vor gefälschten Verbraucherbewertungen. Die umzusetzende Richtlinie enthält überwiegend vollharmonisierende Regelungen, so dass Plattformen national keine weitergehenden Prüfpflichten auferlegt werden können.
Individueller Schadensersatzanspruch für Opfer unlauterer Geschäfte
Der Gesetzesentwurf stärkt zudem die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die durch eine vorsätzliche oder fahrlässige unlautere geschäftliche Handlung geschädigt worden sind, durch die Einführung eines individuellen Schadensersatzanspruchs. Damit wird ein klarer und umfassender Rechtsrahmen zum Ausgleich der Folgen unlauterer geschäftlicher Handlungen geschaffen, der bestehende Rechtslücken schließen soll. Nach der neuen Rechtslage haben Verbraucherinnen und Verbraucher zum Beispiel auch gegen irreführend werbende Hersteller einen Anspruch auf Ersatz des ihnen hierdurch entstandenen Schadens und zwar unabhängig davon, ob zwischen ihnen und dem Hersteller ein Vertragsverhältnis entstanden ist.
Strengere Regelungen für Kaffeefahrten
Der Gesetzentwurf sieht eine Verschärfung der auf Kaffeefahrten anwendbaren Regelungen zu sogenannten Wanderlagern vor. Der Entwurf erweitert die Anzeigepflicht der Veranstalter von Kaffeefahrten gegenüber der zuständigen Behörde auch bei ins Ausland führenden Kaffeefahrten. Es gelten verschärfte Informationspflichten bei der Bewerbung (öffentlichen Ankündigung) von Kaffeefahrten. Zudem sieht der Entwurf ein Verbot für den Vertrieb von Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln auf Kaffeefahrten und eine Erhöhung des Bußgeldrahmens bei gewerberechtlichen Verstößen von Veranstaltern von Kaffeefahrten von 1.000 Euro auf 10.000 Euro vor.
Bußgelder auch für grenzüberschreitende Verstöße möglich
Für eine effektivere und wirksamere Bekämpfung von grenzüberschreitenden Verstößen gegen bestimmte verbraucherschützende Vorschriften haben die zuständigen Behörden nunmehr innerhalb der koordinierten Zusammenarbeit der europäischen Verbraucherschutzbehörden die Möglichkeit, grenzüberschreitende unlautere geschäftliche Handlungen von Unternehmen mit umsatzabhängigen Geldbußen von bis zu 4% ihres Jahresumsatzes zu belegen. Hierzu sollen im UWG eine Verbotsnorm und ein Bußgeldtatbestand eingeführt werden.
Verbot der Vermarktung unterschiedlicher Waren als identisch
Identisch gekennzeichnete und vermarktete Waren können in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten eine unterschiedliche Beschaffenheit oder Rezeptur haben. Beispielsweise kann ein unter derselben Marke und mit identischer Verpackungsaufmachung in verschiedenen Mitgliedstaaten angebotener Joghurt einen unterschiedlich hohen Fett- oder Zuckeranteil haben. Ein neuer Unlauterkeitstatbestand sieht daher vor, dass die Vermarktung einer Ware als identisch zu einer in anderen Mitgliedstaaten auf dem Markt bereitgestellten Ware unzulässig ist, wenn sich die Waren im Hinblick auf ihre Zusammensetzung und Merkmale wesentlich unterscheiden. Keine unzulässige Irreführung liegt dagegen vor, wenn die Unterschiede im Einzelfall durch “objektive und legitime Gründe“ gerechtfertigt sind.
Kennzeichnung kommerzieller Kommunikation bei Influencern und Bloggern
Der Gesetzentwurf stellt schließlich auch klar, in welchen Fällen Inhalte als kommerzielle Kommunikation gekennzeichnet werden müssen. Dies hat vor allem Bedeutung für die Frage, wann Influencer oder Blogger von ihnen abgegebene Empfehlungen als Werbung kennzeichnen müssen. Unter anderem sieht der Entwurf vor, dass bei einer geschäftlichen Handlung ausschließlich zugunsten eines fremden Unternehmens nur dann ein kommerzieller Zweck anzunehmen ist, wenn der Handelnde ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung für die Handlung von dem fremden Unternehmen erhält. Damit wird klargestellt, dass Empfehlungen von Influencern ausschließlich für Dritte ohne Gegenleistung keine kennzeichnungspflichtige kommerzielle Kommunikation darstellen.