Verzicht auf selektiven Vortatenkatalog
Herzstück des Gesetzentwurfs sei der Verzicht auf einen selektiven Vortatenkatalog. Künftig könne jede Straftat Vortat der Geldwäsche sein. Das sei ein Paradigmenwechsel im deutschen Geldwäschestrafrecht, mit dem ein weiterer Punkt der Ende letzten Jahres verabschiedeten Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die auf der ersten nationalen Risikoanalyse beruhe, umgesetzt werde, so das BMF. Durch den Verzicht auf den Vortatenkatalog solle künftig die Kriminalitätsbekämpfung in diesem Bereich deutlich effektiver werden. Das gelte insbesondere für den Bereich der organisierten Kriminalität, bei der Täter arbeitsteilig vorgehen und der Bezug zu bestimmten schweren Vortaten sich nicht immer feststellen lasse, so etwa bei der Rückverfolgung von verdächtigen Finanztransfers (sogenannter follow-the-money-Ansatz).
Tatbestand soll deutlich häufiger greifen
Der Geldwäschestraftatbestand werde damit deutlich häufiger als bisher greifen, erwartet das Bundesfinanzministerium. Delikte wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Untreue und Erpressung kämen bisher als Vortaten der Geldwäsche nur in Betracht, wenn diese gewerbsmäßig oder durch Banden begangen wurden. Der Nachweis sei in der Strafverfolgungspraxis oft schwierig gewesen.
Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
Der Strafrahmen soll wie bisher die Verhängung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe ermöglichen. In besonders schweren Fällen, insbesondere wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, sei der Strafrahmen wie bisher sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Wer leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen durch eine Straftat erlangten Vermögensgegenstand handelt, soll mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Grundrechtsrelevante Ermittlungsbefugnisse bei schwerwiegenden Fällen
Besonders grundrechtsrelevante Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden wie die Telekommunikationsüberwachung und die Onlinedurchsuchung sollen – wie bisher – bei schwerwiegenden Fällen der Geldwäsche bestehen. Die Einbeziehung auch leichter Kriminalität wäre unverhältnismäßig, so das Bundesfinanzministerium.
Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammern
Künftig sollen die Wirtschaftsstrafkammern für in die Zuständigkeit der Landgerichte fallende Geldwäsche-Verfahren zuständig sein, soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.