Muster der Widerrufsinformation bei Fernabsatzverträgen soll geändert werden

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Musters für die Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen vorgelegt. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom März 2020 hatte Anlass dazu gegeben, die im Einführungsgesetz zum BGB enthaltene Musterwiderrufsbelehrung zu überarbeiten.

14-tägiges Verbraucherwiderrufsrecht

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht für Verbraucherinnen und Verbraucher. Damit diese ihr Widerrufsrecht effektiv wahrnehmen können, beginnt die Frist erst zu laufen, wenn sie von ihrem Vertragspartner über bestimmte, gesetzlich vorgeschriebene Informationen belehrt wurden.

Anpassung der Musterwiderrufsinformation nach EuGH-Entscheidung

In Anlage 3 zu Art. 246b § 2 Abs. 3 EGBGB befindet sich ein gesetzliches Muster für eine entsprechende Widerrufsinformation. In einer Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 in der Rechtssache C-66/19 (Kreissparkasse Saarlouis) werden Anforderungen an die Gestaltung einer Musterwiderrufsbelehrung formuliert. Das Urteil gibt damit auch Anlass für eine Anpassung der Musterwiderrufsinformation in Anlage 3 zum EGBGB.

Inhalt des Gesetzentwurfs

Der nunmehr vorgelegte Gesetzentwurf betrifft eben diese Gestaltung des gesetzlichen Musters für eine Widerrufsinformation bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen. Des Weiteren werden mit dem Entwurf § 675d Abs. 2 Satz 2 BGB und Artikel 246b § 1 Abs. 1 Nr. 18 EGBGB klarstellend überarbeitet sowie der Wortlaut von Artikel 246b § 1 Abs. 1 Nr. 19 EGBGB an eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung der dort in Bezug genommenen Richtlinien angepasst.

Redaktion beck-aktuell, 15. Januar 2021.