Müll im Fluss: Justizministerium will Strafvorschriften im Umweltschutz verschärfen

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die neue europäische Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt umsetzen soll. Vorgesehen sind zahlreiche Verschärfungen im Strafrecht – von neuen Tatbeständen bis zu höheren Geldbußen.

Der Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz soll das Umweltstrafrecht umfassend modernisieren und Umweltkriminalität in Deutschland wirksamer ahnden. Er soll die EU-Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt umsetzen, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksamere Sanktionen gegen umweltschädliches Verhalten einzuführen. Sie soll insbesondere sicherstellen, dass Umweltvergehen nicht als Bagatellen behandelt werden.

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig betonte den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen als eine der drängendsten Aufgaben unserer Zeit: "Wer seinen Müll auf dem Feld oder im Fluss ablädt, schadet der Umwelt und begeht eine Straftat. Wir sind in Deutschland schon gut aufgestellt, Umweltkriminalität zu bekämpfen. Nun wollen wir den strafrechtlichen Umweltschutz in Deutschland weiter stärken und spürbare Konsequenzen für schwere Umweltstraftaten schaffen."

Der Entwurf wurde in enger Abstimmung mit dem Bundesumweltministerium und dem Bundeslandwirtschaftsministerium erarbeitet. Im Zentrum steht eine Erweiterung des StGB um neue Tatbestände und die Anpassung bestehender Normen an den Stand des europäischen Umweltstrafrechts.

Strafrechtliche Produkthaftung und neuer Tatbestand

Eine zentrale Neuerung betrifft das Inverkehrbringen von Produkten, die in größerem Umfang Umweltbelastungen verursachen können. Künftig soll bereits das rechtswidrige Inverkehrbringen solcher Produkte strafbar sein, wenn deren Verwendung zu erheblichem Schadstoffausstoß und Luftverunreinigung führt. Damit reagiert der Gesetzgeber auch auf Erfahrungen aus dem sogenannten Dieselskandal. Im StGB soll dieser neue Ansatz über eine Erweiterung des Tatbestands der Luftverunreinigung (§ 325 StGB) umgesetzt werden.

Der Entwurf sieht zudem den neuen Straftatbestand "Unerlaubte Ausführung von Vorhaben" in § 327a StGB vor, der die rechtswidrige Durchführung umweltgefährdender Projekte erfasst. Strafbar soll die Ausführung solcher Vorhaben sein, wenn für sie eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine entsprechende Vorprüfung erforderlich ist. § 327a StGB erfasst damit insbesondere große Infrastrukturvorhaben, Industrieanlagen oder Kraftwerksbauten, die erhebliche Auswirkungen auf Boden, Wasser, Luft oder biologische Vielfalt haben können.

In § 330 Abs. 2 StGB soll außerdem ein neuer Qualifikationstatbestand eingefügt werden. Er erfasst Fälle, in denen durch vorsätzliches Handeln katastrophale Folgen für die Umwelt eintreten.

Ökosystem als Schutzgut und Immission von Energie als Tathandlung

Eine weitere grundlegende Neuerung ist die Aufnahme des Ökosystems als zusätzliches Umweltmedium in das StGB. Der Begriff soll in § 330d Abs. 1 Nr. 2 StGB gesetzlich definiert werden. Bisher schützt das Umweltstrafrecht die Umweltmedien Boden, Wasser, Luft, Tiere, Pflanzen und die menschliche Gesundheit.

Die Richtlinie verlangt zudem, dass auch bestimmte Formen von Energie – etwa Geräusche, Erschütterungen, Wärme oder nichtionisierende Strahlen – unter den Begriff der umweltschädlichen Emissionen fallen. Das Justizministerium schlägt dazu vor, die Immission von Energie als Tathandlung aufzunehmen. Damit sollen künftig auch schädliche Einwirkungen durch Lärm, Hitze oder Licht unter Strafe gestellt werden, sofern sie zu erheblichen Umweltbelastungen führen.

Nebenstrafrecht und höhere Bußgelder

Über das StGB hinaus betrifft die Reform auch eine Vielzahl von Vorschriften im Nebenstrafrecht. Hier sollen neue Tatbestände eingeführt, Strafrahmen angehoben und Strafbarkeitslücken geschlossen werden. Vorgesehen ist auch, Versuch und Leichtfertigkeit künftig in mehreren Bereichen ausdrücklich unter Strafe zu stellen.

Auch das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten soll angepasst und die Höchstbeträge für Verbandsgeldbußen gegen juristische Personen deutlich angehoben werden. Bei vorsätzlichen Straftaten einer Leitungsperson soll der Höchstbetrag künftig 40 Millionen Euro betragen, bei fahrlässigen Taten 20 Millionen Euro.

Das Ministerium hat den Gesetzentwurf an die Länder und Verbände übermittelt. Diese können bis zum 14. November 2025 Stellung nehmen.

Redaktion beck-aktuell, jss, 17. Oktober 2025.

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