Das Bundeskabinett hat dazu am Mittwoch einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem das StGB geändert werden soll. Auf entsprechende Pläne hatte Buschmann bereits im Juni hingewiesen.
So soll bei der Strafzumessung künftig auch zu berücksichtigen sein, ob die verschuldeten Auswirkungen der Tat geeignet sind, eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die Grundsätze der Strafzumessung in § 46 Abs. 2 S. 2 StGB sollen entsprechend ergänzt werden.
Der Schutzbereich der §§ 105 und § 106 StGB (Nötigung von Verfassungsorganen, des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans) soll um die europäische und die kommunale Ebene erweitert werden. Künftig sollen auch das Europäische Parlament, die EU-Kommission und der EuGH sowie die Volksvertretungen der kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren Mitglieder vor Nötigungen geschützt sein. In diesem Zusammenhang wird die Zuständigkeit der Staatsschutzkammern auf Straftaten nach den §§ 105 und 106 StGB erweitert, soweit sich diese gegen kommunale Volksvertretungen beziehungsweise deren Mitglieder richten.
Beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte soll künftig auch die Tatbegehung mittels eines hinterlistigen Überfalls in der Regel einen besonders schweren Fall im Sinne des § 113 Abs. 2 StGB darstellen, der mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden kann.
Zudem will die Regierung die Erprobung und den Einsatz
von Distanz-Elektroimpulsgeräten, umgangssprachlich auch Elektroschockpistole oder Taser genannt, durch Vollstreckungsbeamte des Bundes auf eine rechtssichere Grundlage stellen. Dazu soll § 2 Abs. 4 S. 1 UZwG ergänzt werden.