Ge­setz­ent­wurf: Re­gie­rung will In­kas­so­kos­ten für Ver­brau­cher sen­ken

Die Bun­des­re­gie­rung will Ver­brau­cher vor un­ver­hält­nis­mä­ßig hohen In­kas­so­kos­ten schüt­zen und hat dazu am 22.04.2020 einen Ge­setz­ent­wurf be­schlos­sen. Dies teil­te das Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um mit. Da­nach sol­len die In­kas­so­ge­büh­ren ge­senkt wer­den. Zudem sol­len neue Hin­weis­pflich­ten für mehr Trans­pa­renz bei Ver­brau­chern sor­gen.

Ge­schäfts­ge­bühr soll bei For­de­run­gen bis 500 Euro hal­biert wer­den

Die ge­for­der­ten Ge­büh­ren stün­den oft in kei­nem Ver­hält­nis zum tat­säch­li­chen Auf­wand und zur Höhe der For­de­rung, er­klär­te Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Chris­ti­ne Lam­brecht (SPD). Um dies zu än­dern, solle die Ge­schäfts­ge­bühr, die für die Ein­zie­hung einer un­be­strit­te­nen For­de­rung im Re­gel­fall gel­tend ge­macht wer­den könne, ge­senkt wer­den. Werde die For­de­rung auf ein ers­tes Mahn­schrei­ben be­gli­chen, solle ein Satz von 0,5 gel­ten, an­de­ren­falls ein sol­cher von 1,0. Der­zeit werde häu­fig ein Ge­büh­ren­satz von 1,3 be­zie­hungs­wei­se 1,1 ge­for­dert. In der Wert­stu­fe von über 50 bis 500 Euro, zu der etwa 60% aller Fälle ge­hör­ten, könn­ten daher künf­tig nur noch 27 Euro statt bis­her durch­schnitt­lich 59,40 Euro ge­for­dert wer­den, wenn die For­de­rung auf das erste Mahn­schrei­ben be­gli­chen wird. An­dern­falls könn­ten 54 Euro ge­for­dert wer­den. Für die Ver­brau­cher werde sich hier­aus eine Ent­las­tung von etwa 12,7% er­ge­ben.

Wei­te­re Ab­sen­kung bei Klein­for­de­run­gen bis zu 50 Euro

Zudem solle eine Son­der­re­ge­lung für Klein­for­de­run­gen bis zu 50 Euro ein­ge­führt wer­den, die etwa 23% aller Fälle aus­mach­ten. In die­ser Wert­stu­fe könn­ten künf­tig sogar nur noch 18 Euro ge­for­dert wer­den, wenn die For­de­rung auf das erste Mahn­schrei­ben be­glei­chen wird. An­dern­falls könn­ten 36 Euro ge­for­dert wer­den. Dies werde zu einer wei­te­ren Ent­las­tung um 7,7% füh­ren.

Hin­weis­pflich­ten sol­len mehr Trans­pa­renz schaf­fen

Zudem solle mit dem ge­plan­ten Ge­setz mehr Trans­pa­renz für Ver­brau­cher ge­schaf­fen wer­den. Dazu sehe der Ent­wurf eine Hin­weis­pflicht vor, durch die Ver­brau­cher be­reits im Vor­hin­ein ver­deut­licht wer­den solle, wel­che In­kas­so­kos­ten im Fall des Ver­zugs auf sie zu­kom­men könn­ten. Diese Hin­weis­pflicht könne ent­we­der schon beim Ver­trags­schluss oder spä­tes­tens bei einer Mah­nung er­füllt wer­den. Fer­ner müss­ten Ver­brau­cher zu­künf­tig vor dem Ab­schluss von Zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen auf die da­durch ent­ste­hen­den Kos­ten hin­ge­wie­sen wer­den. Dar­über hin­aus müss­ten sie vor der Ab­ga­be eines Schuld­an­er­kennt­nis­ses über die Rechts­fol­gen eines sol­chen auf­ge­klärt wer­den.

Auf­sicht über In­kas­so­dienst­leis­ter soll ge­stärkt wer­den

Auch die Auf­sicht solle ge­stärkt wer­den. In­kas­so­dienst­leis­ter und Rechts­an­wäl­te müss­ten ge­gen­über Ver­brau­chern künf­tig die für sie zu­stän­di­ge Auf­sichts­be­hör­de an­ge­ben. Fer­ner sol­len den Auf­sichts­be­hör­den kla­re­re Re­ge­lun­gen für die Prü­fung der Eig­nung und Zu­ver­läs­sig­keit zu re­gis­trie­ren­der Per­so­nen an die Hand ge­ge­ben wer­den. Zudem solle die An­wen­dung von Un­ter­sa­gungs­ver­fü­gun­gen ge­för­dert wer­den. Schlie­ß­lich solle die Mög­lich­keit län­der­über­grei­fen­der Ko­ope­ra­tio­nen ver­deut­licht wer­den.

Keine Kos­ten­dopp­lung mehr durch Be­auf­tra­gung von In­kas­so­dienst­leis­tern und Rechts­an­wäl­ten

Dar­über hin­aus sehe der Ent­wurf noch wei­te­re Re­ge­lun­gen vor: Die Ei­ni­gungs­ge­bühr, die für den Ab­schluss von Zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen gel­tend ge­macht wer­den könne, solle im Be­reich der un­ters­ten Wert­stu­fe um etwa die Hälf­te ge­senkt wer­den. Eine Kos­ten­dopp­lung durch eine in der Ver­gan­gen­heit im Laufe des vor­ge­richt­li­chen Ver­fah­rens und des ge­richt­li­chen Mahn­ver­fah­rens häu­fig zu be­ob­ach­ten­de Be­auf­tra­gung so­wohl von In­kas­so­dienst­leis­tern als auch Rechts­an­wäl­ten solle zu­künf­tig aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen wer­den. Zudem solle die Un­gleich­be­hand­lung von In­kas­so­dienst­leis­tern und Rechts­an­wäl­ten im Be­reich der Gel­tend­ma­chung von Kos­ten im ge­richt­li­chen Mahn­ver­fah­ren ab­ge­schafft wer­den.

Redaktion beck-aktuell, 22. April 2020.

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