Geschäftsgebühr soll bei Forderungen bis 500 Euro halbiert werden
Die geforderten Gebühren stünden oft in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand und zur Höhe der Forderung, erklärte Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD). Um dies zu ändern, solle die Geschäftsgebühr, die für die Einziehung einer unbestrittenen Forderung im Regelfall geltend gemacht werden könne, gesenkt werden. Werde die Forderung auf ein erstes Mahnschreiben beglichen, solle ein Satz von 0,5 gelten, anderenfalls ein solcher von 1,0. Derzeit werde häufig ein Gebührensatz von 1,3 beziehungsweise 1,1 gefordert. In der Wertstufe von über 50 bis 500 Euro, zu der etwa 60% aller Fälle gehörten, könnten daher künftig nur noch 27 Euro statt bisher durchschnittlich 59,40 Euro gefordert werden, wenn die Forderung auf das erste Mahnschreiben beglichen wird. Andernfalls könnten 54 Euro gefordert werden. Für die Verbraucher werde sich hieraus eine Entlastung von etwa 12,7% ergeben.
Weitere Absenkung bei Kleinforderungen bis zu 50 Euro
Zudem solle eine Sonderregelung für Kleinforderungen bis zu 50 Euro eingeführt werden, die etwa 23% aller Fälle ausmachten. In dieser Wertstufe könnten künftig sogar nur noch 18 Euro gefordert werden, wenn die Forderung auf das erste Mahnschreiben begleichen wird. Andernfalls könnten 36 Euro gefordert werden. Dies werde zu einer weiteren Entlastung um 7,7% führen.
Hinweispflichten sollen mehr Transparenz schaffen
Zudem solle mit dem geplanten Gesetz mehr Transparenz für Verbraucher geschaffen werden. Dazu sehe der Entwurf eine Hinweispflicht vor, durch die Verbraucher bereits im Vorhinein verdeutlicht werden solle, welche Inkassokosten im Fall des Verzugs auf sie zukommen könnten. Diese Hinweispflicht könne entweder schon beim Vertragsschluss oder spätestens bei einer Mahnung erfüllt werden. Ferner müssten Verbraucher zukünftig vor dem Abschluss von Zahlungsvereinbarungen auf die dadurch entstehenden Kosten hingewiesen werden. Darüber hinaus müssten sie vor der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses über die Rechtsfolgen eines solchen aufgeklärt werden.
Aufsicht über Inkassodienstleister soll gestärkt werden
Auch die Aufsicht solle gestärkt werden. Inkassodienstleister und Rechtsanwälte müssten gegenüber Verbrauchern künftig die für sie zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Ferner sollen den Aufsichtsbehörden klarere Regelungen für die Prüfung der Eignung und Zuverlässigkeit zu registrierender Personen an die Hand gegeben werden. Zudem solle die Anwendung von Untersagungsverfügungen gefördert werden. Schließlich solle die Möglichkeit länderübergreifender Kooperationen verdeutlicht werden.
Keine Kostendopplung mehr durch Beauftragung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten
Darüber hinaus sehe der Entwurf noch weitere Regelungen vor: Die Einigungsgebühr, die für den Abschluss von Zahlungsvereinbarungen geltend gemacht werden könne, solle im Bereich der untersten Wertstufe um etwa die Hälfte gesenkt werden. Eine Kostendopplung durch eine in der Vergangenheit im Laufe des vorgerichtlichen Verfahrens und des gerichtlichen Mahnverfahrens häufig zu beobachtende Beauftragung sowohl von Inkassodienstleistern als auch Rechtsanwälten solle zukünftig ausdrücklich ausgeschlossen werden. Zudem solle die Ungleichbehandlung von Inkassodienstleistern und Rechtsanwälten im Bereich der Geltendmachung von Kosten im gerichtlichen Mahnverfahren abgeschafft werden.