Beamte und Soldaten sollen nach dem Willen der Bundesregierung verpflichtet werden, ihr Gesicht bei Ausübung ihres Dienstes oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug nicht zu verhüllen. Dies berichtete der parlamentarische Pressedienst am 16.02.2017. Ausnahmen sollen nur zu gesundheitlichen oder dienstlichen Zwecken wie beispielsweise zum Infektionsschutz beziehungsweise zum Eigenschutz möglich sein, wie aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung "zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung" (BT-Drs. 18/11180) hervorgeht.
Verbot soll auch für Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände gelten
Danach soll zudem durch eine Änderung des Bundeswahlgesetzes ein entsprechendes Verbot auch für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände festgeschrieben werden. Eine Änderung der Bundeswahlordnung sieht zugleich vor, dass Wähler vom Wahlvorstand zurückgewiesen werden können, wenn sie sich nicht ausweisen oder die Feststellung ihrer Identität durch den Wahlvorstand unmöglich machen.
Personalausweisgesetz soll geändert werden
Zur Durchsetzung gesetzlich vorgesehener Identifizierungspflichten ist darüber hinaus eine Änderung des Personalausweisgesetzes vorgesehen. Danach erfolgt die Identifizierung einer ihren Ausweis vorlegenden Person durch einen Abgleich des Lichtbilds mit ihrem Gesicht. "Dies erfordert, dass das Gesicht deutlich erkennbar ist, und zwar in demselben Umfang wie auf dem Lichtbild des Ausweises abgebildet", heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfes.
Redaktion beck-aktuell, 17. Februar 2017.
Zum Thema im Internet
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/11180) finden Sie auf der Internetseite des Bundestags im pdf-Format.
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Michael/Dunz, Burka im Gericht, DÖV 2017, 125
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