Richtlinie leistet Beitrag zum Gemeinwohl und nachhaltiger Entwicklung
Die Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen hat demnach aufgeschlüsselt nach EU-Mitgliedstaaten und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, zu erfolgen. Dadurch soll eine informierte öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind. Die Richtlinie ergänzt insoweit die für bestimmte Kreditinstitute im europäischen Aufsichtsrecht bereits verankerte Pflicht zur öffentlichen länderbezogenen Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen. Indem die Richtlinie die Tätigkeit multinationaler Unternehmen transparenter macht, leistet sie einen Beitrag zur Erreichung der Ziele 12 und 16 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.
Transparenzlücke wird geschlossen
Die Umsetzung der Richtlinie soll zum Anlass genommen werden, eine Lücke bei der Publizität von Rechnungslegungsunterlagen ausländischer Kapitalgesellschaften, die im Inland über Zweigniederlassungen tätig sind, zu schließen. Außerdem besteht ein Bedürfnis, die Verbunddefinition in § 271 Abs. 2 HGB anzupassen, die im Schrifttum vielfach als schwer verständlich und lückenhaft kritisiert wird. Ferner soll die Rechtsbeschwerdemöglichkeit für das Bundesamt für Justiz gegen Entscheidungen des Landgerichts im Ordnungsgeldverfahren passgenau fortentwickelt werden, um eine weitere Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Verschuldenserfordernis in § 335 Abs. 5 Satz 1 HGB zu ermöglichen.