Geschlechtsangabe und Vorname können geändert werden
Zugleich soll danach Betroffenen in Fällen, in denen auch die weitere Geschlechtsentwicklung nicht zu einer Zuordnung zum weiblichen oder männlichen Geschlecht führt oder in denen die Zuordnung nach der Geburt unrichtig erfolgte, ermöglicht werden, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt die Zuordnung im Geburtseintrag ändern zu lassen und - soweit gewollt - neue Vornamen zu wählen. Dass eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" vorliegt, ist dem Gesetzentwurf zufolge durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
Gesetzentwurf soll Entscheidung des BVerfG umsetzen
Wie die Bundesregierung in der Begründung ausführt, habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 10.10.2017 (BeckRS 2017, 130176) festgestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht die geschlechtliche Identität schützt. Es schütze auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Dieser Personenkreis sei auch vor Diskriminierungen wegen des Geschlechts geschützt und werde in beiden Grundrechten verletzt, wenn das Personenstandsrecht dazu zwinge, das Geschlecht zu registrieren, aber keinen anderen positiven Geschlechtseintrag als "weiblich" oder "männlich" zulasse.
Bundesregierung: Alternative "divers" entspricht Wunsch der Betroffenen
Der Gesetzentwurf solle daher die vom BVerfG für das Personenstandsrecht geforderte Möglichkeit für Personen mit "Varianten der Geschlechtsentwicklung" schaffen, einen anderen positiven Geschlechtseintrag zu wählen. Die Wahl des Begriffs "divers" entspricht der Bundesregierung zufolge dem Wunsch der Betroffenen, der in der Länder- und Verbändebeteiligung zum Ausdruck gekommen sei. Unter "Varianten der Geschlechtsentwicklung" werden laut Vorlage nach der aktuellen medizinischen Terminologie "Diagnosen zusammengefasst, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind".