Die "Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern" ist Gegenstand eines Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/11278), den die Bundesregierung jetzt in den Bundestag eingebracht hat. Die freiheitsentziehende Unterbringung von Minderjährigen unterliegt bereits der Genehmigung durch das Familiengericht. Dagegen gilt für sogenannte freiheitsentziehende Maßnahmen wie die Fixierung oder das Anbringen von Bettgittern in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung bisher ausschließlich das elterliche Sorgerecht. Wie der Pressedienst des Bundestages am 02.03.2017 mitteilte, will die Bundesregierung dies nun ändern.
Kinder sollen vor missbräuchlicher Ausübung des Elternrechts geschützt werden
Sie betont in der Begründung des Gesetzentwurfs einerseits das Elterngrundrecht nach Artikel 6 GG. Dieses stehe aber ausdrücklich unter dem Vorbehalt, dass seine Ausübung dem Kindeswohl dient. Werde dieses gefährdet, komme das im selben Artikel festgelegte "Wächteramt des Staates" zur Geltung. Der Richtervorbehalt soll nach dem Willen der Bundesregierung Kinder vor einer missbräuchlichen Ausübung des Elternrechts schützen. Damit solle auch ein "Gleichlauf des Kindesschutzes und des Erwachsenenschutzes gewährleistet" werden, da für betreute Erwachsene bereits jetzt ein "Genehmigungserfordernis" für freiheitsentziehende Maßnahmen bestehe.
Redaktion beck-aktuell, 3. März 2017.
Zum Thema im Internet
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/11278) finden Sie auf der Internetseite des Bundestags.
Aus der Datenbank beck-online
Hoffmann, Genehmigungsvorbehalt auch für Zwangsbehandlung Minderjähriger, ZRP 2016, 242
Hoffmann, Zwangsbehandlung Minderjähriger vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des BVerfG und des BGH, NZFam 2015, 985
Aus dem Nachrichtenarchiv
BGH, Einwilligung der Eltern reicht aus für nächtliche Fixierung eines Kindes in offener Einrichtung, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 04.09.2013, becklink 1028431