Intensivpflege soll neu geregelt werden

Die Intensivpflege soll mit neuen Regelungen eine bessere Versorgung ermöglichen und weniger anfällig sein für Fehlanreize. Hierzu hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der einen neuen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege vorsieht, die nur von besonders qualifizierten Ärzten verordnet werden darf. Die außerklinische Intensivpflege kann in Pflege- und Behinderteneinrichtungen, in Intensivpflege-Wohneinheiten, zu Hause oder auch in Schulen, Kindergärten oder Werkstätten erbracht werden.

Jährliche Überprüfung durch Medizinische Dienste

Die Medizinischen Dienste sollen jährlich prüfen, ob die Versorgung sichergestellt werden kann. Damit eine Unterbringung nicht aus finanziellen Gründen scheitert, sollen Intensivpatienten in stationären Pflegeeinrichtungen weitgehend von Eigenanteilen entlastet werden. Die Krankenkassen sollen die Kostenübernahme als Satzungsleistung auch für den Fall anbieten können, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten bessert und eine außerklinische Intensivpflege nicht mehr nötig ist.

Außerklinische Intensivpflege nur durch geprüfte Pflegedienste

Wenn bei Beatmungspatienten eine Entwöhnung von der Beatmung möglich erscheint, soll dies vor der Entlassung aus dem Krankenhaus versucht werden. Dazu sollen Anreize gegeben und eine zusätzliche Vergütung gezahlt werden. Ohne einen Entwöhnungsversuch sollen Vergütungsabschläge drohen. Nur geprüfte Pflegedienste sollen eine außerklinische Intensivpflege erbringen dürfen.

Krankenkassen an ärztliche Feststellung notwendiger geriatrischer Rehabilitation gebunden

Der Gesetzentwurf sieht auch neue Regelungen für die medizinische Rehabilitation vor. So soll der Zugang dazu erleichtert werden. Wenn Ärzte die medizinische Notwendigkeit einer geriatrischen Rehabilitation feststellen, sollen die Krankenkassen daran gebunden sein. Die Regeldauer der geriatrischen Rehabilitation soll auf 20 Behandlungstage (ambulant) beziehungsweise drei Wochen (stationär) festgelegt werden.

Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten soll gestärkt werden

Außerdem will die Regierung mit ihrem Entwurf das Wunsch- und Wahlrecht der Versicherten stärken. So soll der Mehrkostenanteil, den Versicherte tragen müssen, wenn sie eine andere als die von der Krankenkasse zugewiesene Einrichtung zur Reha wählen, halbiert werden. Die Mindestwartezeit für eine erneute Reha von Kindern und Jugendlichen soll gestrichen werden. Um Pflegekräfte in Reha-Einrichtungen besser bezahlen zu können, soll die Grundlohnsummenbindung für Vergütungsverhandlungen aufgehoben werden. Auf Bundesebene sollen Rahmenempfehlungen geschlossen werden, um einheitliche Vorgaben für Versorgungs- und Vergütungsverträge zu schaffen.

Redaktion beck-aktuell, 22. Mai 2020.