Die mit dem Integrationsgesetz vom Juli 2016 eingeführte Wohnsitzregelung für international Schutzberechtigte, die am 06.08.2019 außer Kraft treten würde, soll nach dem Willen der Bundesregierung entfristet werden. Zugleich soll diese Regelung, der zufolge schutzberechtigte Ausländer verpflichtet sind, ihren Wohnsitz drei Jahre lang in einem bestimmten Bundesland und gegebenenfalls an einem bestimmten Ort zu nehmen, "den Erfahrungen der bisherigen Praxis entsprechend weiterentwickelt" werden. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs.:19/8692) hervor.
Innenministerium sieht in Wohnsitzregelung wichtiges integrationspolitisches Instrument
Nach Auffassung des Bundesinnenministeriums würde ohne eine Verlängerung dieser Regelung "ein wichtiges integrationspolitisches Instrument für die Betroffenen und die zu diesem Zweck erforderliche Planbarkeit der Integrationsangebote von Ländern und Kommunen entfallen". Zu den Änderungen zähle unter anderem eine "Fortgeltung der Wohnsitzregelung nach einem Umzug, wenn der Umzugsgrund kurzfristig wieder entfällt", weil etwa Arbeitsverhältnisse innerhalb von drei Monaten wieder aufgelöst werden.
Haftungsbeschränkung des Verpflichtungsgebers für Lebensunterhalt wird entfristet
Ebenfalls entfristet werden soll den Angaben zufolge "die mit dem Integrationsgesetz eingeführte Haftungsbeschränkung des Verpflichtungsgebers für den Lebensunterhalt eines Ausländers auf drei statt fünf Jahre für vor dem 06.08.2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen". Durch die Entfristung solle sichergestellt werden, dass die beabsichtigte Schutzwirkung für den Verpflichtungsgeber nicht entfällt.
Redaktion beck-aktuell, 2. April 2019.
Zum Thema im Internet
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs.:19/8692) finden Sie auf den Internetseiten des Deutschen Bundestags als pdf-Dokument hinterlegt.
Aus der Datenbank beck-online
Eichenhofer, Die "Integration von Ausländern" als Verwaltungsaufgabe, DÖV 2014, 776
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