Gesetzentwurf: Bundesregierung will Strafverfahren effektiver und praxistauglicher machen

Die Bundesregierung hat am 14.12.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens beschlossen. Die geplante Neuregelung lege ein besonderes Augenmerk auf die Verbesserung der Kommunikation, der Dokumentation und der Transparenz im Strafverfahren, betonte Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD). Nicht zuletzt würden dadurch auch Beschuldigtenrechte gestärkt.

Mehr Pflichten sollen Verfahrensbeschleunigung erzielen

Der Gesetzentwurf sehe Regelungen vor, die der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung dienen und zugleich die Rechte aller Verfahrensbeteiligten wahren, heißt es in einer entsprechenden Mitteilung des Bundesjustizministeriums. So sollen unter anderem eine Pflicht für Zeugen, bei der Polizei zu erscheinen, Änderungen im Befangenheitsrecht und die Möglichkeit einer Fristsetzung im Beweisantragsrecht eingeführt werden.

Mehr Aufzeichnungen von Vernehmungen

Eine wesentliche Optimierung zur Ermittlung des wahren Sachverhalts soll durch den verstärkten Einsatz audiovisueller Aufzeichnungen von Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren erreicht werden. Der Vorschlag sieht dabei eine grundsätzliche Pflicht zur Aufzeichnung von Beschuldigtenvernehmungen bei vorsätzlichen Tötungsdelikten und in Fällen besonderer Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten vor.

Stärkere Beschuldigtenrechte sollen Streitpunkte vermeiden helfen

Außerdem enthält der Entwurf Regelungen, die durch eine verstärkt kommunikative und transparente Verfahrensführung gerade in umfangreichen Strafverfahren zu einer Effektivierung beitragen sollen (beispielsweise Abstimmung des Ablaufs der Hauptverhandlung mit den Prozessbeteiligten bei umfangreichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht). Durch die Stärkung der Beschuldigtenrechte in einigen Bereichen soll späteren Streitigkeiten in der Hauptverhandlung vorgebeugt werden (etwa Pflichtverteidigerbestellung bei richterlichen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren), heißt es in der Mitteilung des Ministeriums.

Anpassungen im Zusammenhang mit DNA-Beinahetreffer

Zur zukünftigen Erfassung auch des sogenannten DNA-Beinahetreffers (abgegebene DNA ist mit der am Tatort aufgefunden zwar nicht identisch, ihr aber sehr ähnlich und bietet daher Rückschlüsse auf ein Verwandtschaftsverhältnis) bei der DNA-Reihenuntersuchung seien schließlich entsprechende Anpassungen der §§ 81e StPO und 81h StPO vorgesehen.

Redaktion beck-aktuell, 15. Dezember 2016.

Mehr zum Thema