Politische Verfolgung der Kinder durch Unterbringung soll nicht mehr nachgewiesen werden müssen
Wie der Bundesrat erläutert, müssen ehemalige DDR-Heimkinder bislang belegen, dass mit der Unterbringung zusätzlich auch eine politische Verfolgung der Kinder intendiert war. Diesen Nachweis könnten sie jedoch regelmäßig nicht bringen, da die Jugendhilfeakten oftmals vernichtet wurden oder unvollständig sind, heißt es laut Bundesrat in der Begründung des Gesetzentwurfs. Es widerspreche dem Zweck der Strafrechtlichen Rehabilitierung, lediglich den Eltern und nicht auch den Kindern eine Entschädigung zu ermöglichen. Denn von der politischen Verfolgung der Eltern sei notwendigerweise immer die gesamte Familie betroffen gewesen, die durch die Inhaftierung der Eltern und die Heimunterbringung der Kinder auseinandergerissen worden sei.
Längere Frist für mögliche Rehabilitierung
Darüber hinaus sehe der Gesetzentwurf vor, dass Anträge auf strafrechtliche Rehabilitierung noch bis Ende 2029 gestellt werden können. Nach der geltenden Rechtslage seien solche Anträge nur noch bis Ende 2019 möglich.
Inhaltlich weitgehend identischer Gesetzesantrag unterfiel Diskontinuität
Die Vorlage entspreche inhaltlich weitgehend einem Gesetzesantrag, den der Bundesrat Anfang des Jahres 2017 eingebracht hatte. Dort sei er jedoch nicht aufgegriffen worden. Deshalb sei er zum Ende der Legislaturperiode der Diskontinuität unterfallen. Um dem Anliegen eine neue Chance zu geben, hätten die Länder beschlossen, das Vorhaben noch einmal anzustoßen.