Bislang kaum belastbare Daten vorhanden
Wohnungslosigkeit sei eine besonders schwere Form von Armut und sozialer Ausgrenzung. Gleichwohl würden bislang auf Bundesebene sowie für die meisten Bundesländer keine belastbaren Daten vorliegen. Existierende Schätzungen und Landesstatistiken würden sehr weit auseinander gehen. Nach Mitteilung des Ministeriums zielt der Gesetzentwurf darauf ab, diese Lücke zu schließen und greift damit eine langjährige Forderung der Verbände sowie ein Anliegen der Länder auf. Die Ergebnisse sollen die Wissensbasis verbreitern, um auf dieser Grundlage sozialpolitische Maßnahmen zu entwickeln. Die Bundesregierung will so die hierfür zuständigen Länder und Kommunen dabei unterstützen, Wohnungslosigkeit besser als bisher zu bekämpfen.
Erste Bundesstatistik zum Januar 2022 geplant
Der Gesetzesentwurf sieht die Einführung einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen als Stichtagserhebung zum 31.01. eines jeden Jahres durch das Statistische Bundesamt vor. Erfasst werden sollen Wohnungslose, die Leistungen zur Unterbringung in Anspruch nehmen. In diesem Zusammenhang würden künftig Angaben zu Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit, Haushaltstyp und -größe, die Art der Unterkunft sowie das Datum des Beginns der Unterbringung erhoben. Damit den auskunftspflichtigen Stellen ausreichend Zeit zur Vorbereitung bleibe, sei die Bundesstatistik durch das Statistische Bundesamt erstmalig zum 31.01.2022 geplant.
Bericht soll mindestens alle zwei Jahre vorgelegt werden
Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Wohnungslosenberichterstattung vor. Damit stehe künftig eine zusätzliche qualifizierte Datengrundlage über jene Formen von Wohnungslosigkeit zur Verfügung, die über den Gegenstand der statistischen Erhebung hinausgehen, erläuterte das Ministerium. Hierbei handele es sich etwa um Wohnungslose, die kurzzeitig bei Bekannten unterkommen oder auch um obdachlose Menschen, die ohne jeden Schutz auf der Straße leben. Die weitere Ausgestaltung des Berichtes soll unter Beteiligung von Wissenschaft und Fachverbänden erfolgen. Der Bericht soll regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, vorgelegt werden.