Gesetz verabschiedet: Mehr Corona-Tests und Corona-Prämie

Mit SARS-CoV-2 Infizierte schnell finden, testen und versorgen – das sind laut Bundesgesundheitsministerium die Ziele des vom Bundestag beschlossenen Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Außerdem sieht das Gesetz umfassendere Meldepflichten für Labore und Gesundheitsämter vor. Pflegekräfte sollen einen Bonus erhalten und pflegende Angehörige besser unterstützt werden.

Mehr Tests ermöglichen und Infektionsketten frühzeitig erkennen

Das Bundesgesundheitsministerium kann die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) künftig per Verordnung verpflichten, Tests auf das Coronavirus oder Antikörpertests grundsätzlich zu bezahlen. Damit sollen Tests in einem weiteren Umfang als bisher möglich werden – zum Beispiel auch dann, wenn jemand keine Symptome zeigt. Gesundheitsämter sollen Tests ebenfalls über die GKV abrechnen können. Im Umfeld besonders gefährdeter Personen – etwa in Pflegeheimen – soll verstärkt auf Corona-Infektionen getestet werden. So sollen Infektionen früh erkannt und Infektionsketten effektiv unterbrochen werden können.

Auch negative Testergebnisse zu melden

Die Labore sollen künftig auch negative Testergebnisse melden müssen. Teil des Meldewesens ist laut Ministerium künftig auch, wo sich jemand wahrscheinlich angesteckt hat. Die Daten würden anonymisiert an das RKI übermittelt. Das Ministerium soll Labore verpflichten können, Daten von Proben pseudonymisiert an das RKI zu übermitteln. Ein Rückschluss aus den übermittelten Daten auf die Person sei auszuschließen.

Neues Entgelt für Testungen im Krankenhaus

Um die Kosten von Testungen auf eine SARS-CoV-2-Infektion von Patienten zu decken, die in Krankenhäusern stationär behandelt werden, werde ein neues Entgelt eingeführt. Um besser einschätzen zu können, wie das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz wirkt und wie es sich auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser auswirkt, würden zwei unterjährige Datenübermittlungen zum Leistungsgeschehen eingeführt. Die Ergebnisse würden dem Ministerium vorgelegt.

Corona-Prämie für Personal in Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten

Alle Beschäftigten in der Altenpflege sollen im Jahr 2020 einen gestaffelten Anspruch auf eine einmalige Sonderleistung (Corona-Prämie) in Höhe von bis zu 1.000 Euro erhalten. Die höchste Prämie erhalten Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung. Auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Leiharbeiter sowie Mitarbeiter in Servicegesellschaften sollen eine Prämie erhalten. Arbeitgebern in der Pflege sollen die Prämien im Weg der Vorauszahlung zunächst von der sozialen Pflegeversicherung erstattet werden. In der zweiten Hälfte des Jahres 2020 würden Gesundheits- und das Bundesfinanzministerium miteinander festlegen, in welchem Umfang die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Zuschüsse des Bundes zur Stabilisierung der jeweiligen Beitragssätze (auch zur Refinanzierung der Corona-Prämien) erhalten. Die Länder und die Arbeitgeber in der Pflege sollen die Corona-Prämie ergänzend bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von 1.500 Euro aufstocken können.

Mehr Hilfen für Pflegebedürftige vor allem im ambulanten Bereich

Wenn plötzlich ein Pflegefall in der Familie auftritt und die Pflege für einen Angehörigen zu Hause organisiert werden muss, sollen Beschäftigte statt bislang für bis zu zehn Tage künftig für bis zu 20 Tage Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung erhalten. Bis zum 30.09.2020 soll Pflegeunterstützungsgeld auch gezahlt werden, wenn eine Versorgungslücke bei der Pflege zu Hause entsteht (zum Beispiel, weil eine Pflegekraft ausfällt oder ein ambulanter Pflegedienst schließt). Das Recht, der Arbeit wegen einer akuten Pflegesituation in der eigenen Familie fernzubleiben, soll bis zum 30.09.2020 ebenfalls 20 statt wie bisher zehn Tage bestehen.

Leistungsanspruch für Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen wird befristet angehoben

Zudem würden weitere pandemiebedingte Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz vorgenommen, so das Gesundheitsministerium weiter. Zur Überbrückung etwa von quarantänebedingten Versorgungsengpässen in der Pflege sollen stationäre Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen in Anspruch genommen werden können. Der Leistungsanspruch für Kurzzeitpflege in stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen werde zeitlich befristet angehoben. Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 könnten den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro – abweichend von den derzeit geltenden Vorgaben nach Landesrecht – auch anderweitig verwenden. Dies gelte zeitlich befristet bis 30.09.2020 beispielweise für haushaltsnahe Dienstleistungen. Für alle Pflegebedürftigen gelte: Die bisherige Ansparmöglichkeit von nicht in Anspruch genommenen Entlastungsleistungen werde einmalig um drei Monate verlängert. Anbieter im Bereich der Alltagsunterstützung sollen Mindereinnahmen und außerordentliche Aufwendungen von der Pflegeversicherung erstattet bekommen. Die Erstattung der Mindereinnahmen werde begrenzt auf bis zu 125 Euro monatlich je Pflegebedürftigen, der die Dienste des Angebotes nicht in Anspruch nimmt.

Mehr Unterstützung für Öffentlichen Gesundheitsdienst

Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) soll durch Maßnahmen des Bundes während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite unterstützt werden – insbesondere, um Digitalisierung voranzutreiben. Dafür würden etwa 50 Millionen Euro für die 375 Gesundheitsämter bereitgestellt. Beim Robert Koch-Institut soll dauerhaft eine Kontaktstelle für den ÖGD eingerichtet werden.

Mehr Flexibilität für Auszubildende und Studierende im Gesundheitswesen

Das Bundesgesundheitsministerium will zudem vorübergehende Flexibilisierungen in den Ausbildungen zu den Gesundheitsberufen ermöglichen, zum Beispiel bezüglich der Dauer der Ausbildung, der Nutzung von digitalen Unterrichtsformen oder der Durchführung von Prüfungen. Es werde die Möglichkeit geschaffen, die Ausbildungen nach den Approbationsordnungen für Zahnärzte und für Apotheker kurzfristig für die Zeit der epidemischen Lage flexibler zu gestalten. Beispielsweise könne geregelt werden, dass Lehrveranstaltungen durch digitale Lehrformate unterstützt oder ersetzt werden. Die neue Approbationsordnung für Zahnärzte trete wie geplant in Kraft. Allerdings gelte die alte Approbationsordnung für Studierende, die vor dem 01.10.2021 das Studium der Zahnheilkunde beginnen oder begonnen haben, zunächst weiter. So hätten die Fakultäten ausreichend Zeit für die Umstellung auf die neue Approbationsordnung. Die neuen Regelungen zur Durchführung der Eignungs- und Kenntnisprüfung gölten wie geplant bereits zum 01.10.2020. 

Solidarität mit europäischen Nachbarn

Als Zeichen der europäischen Solidarität übernimmt der Bund laut Bundesgesundheitsministerium die Kosten für die intensivmedizinische Behandlung von Patienten aus dem europäischen Ausland in deutschen Krankenhäusern, wenn die Patienten in ihrem Heimatland wegen fehlender Kapazitäten nicht behandelt werden konnten.

Redaktion beck-aktuell, 14. Mai 2020.