Veröffentlichungspflicht an bestimmte Umsatzstärke geknüpft
Mit dem Gesetz, das der Umsetzung der
Richtlinie (EU) 2021/2101 dient, sollen laut Ministerium Ertragsteuerinformationen
multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder
ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer
bestimmten Größe haben, transparent gemacht werden ("public Country by Country Reporting on Taxes"). Voraussetzung für die Pflicht
zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts und dessen
Veröffentlichung im Unternehmensregister sei, dass die Umsatzerlöse beziehungsweise Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren weltweit
jeweils einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen. Ausgenommen seien
CRR-Kreditinstitute und Große Wertpapierinstitute, wenn sie nach den
einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben einen länderbezogenen Bericht
veröffentlichen.
Detaillierte inhaltliche Vorgaben für Berichtserstellung
Für die Erstellung des
Ertragsteuerinformationsberichts würden im HGB detaillierte inhaltliche
Vorgaben gemacht. Laut Ministerium wird der Bürokratieaufwand dabei so gering
wie möglich gehalten, da die betroffenen Unternehmen gemäß § 138a AO im
Wesentlichen bereits einer entsprechenden länderbezogenen Berichtspflicht
gegenüber der Finanzverwaltung unterlägen. Die insoweit geltenden
Berichterstattungsvorgaben dürften auch für die Erfüllung der
handelsrechtlichen Berichtspflicht zugrunde gelegt werden. Ferner müssten die
Unternehmen bestimmte Angaben bei entsprechender Begründung zeitweise nicht
berichten, wenn ihre Offenlegung der Marktstellung des Unternehmens, auf das
sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würde.
Erweiterte Prüfpflichten von Jahresabschlussprüfer und Aufsichtsrat
Der Jahresabschlussprüfer müsse
künftig auch kontrollieren, ob die zu prüfende Gesellschaft zur Offenlegung
eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet war und ob sie ihrer
Pflicht nachgekommen ist. Über das Ergebnis der Prüfung sei im
Bestätigungsvermerk Auskunft zu geben. Ferner werde sich die Prüfung des
Aufsichtsrats nach § 171 AktG künftig auch auf den
Ertragsteuerinformationsbericht erstrecken. Die Durchsetzung der
Offenlegungspflichten werde dem Bundesamt für Justiz (BfJ) übertragen. Dieses könne
bei Säumnis Ordnungsgelder und bei inhaltlichen Verstößen Bußgelder verhängen.
Erster Bericht für 2025 zu erstellen und bis Ende 2026 zu veröffentlichen
Nach Angaben des Ministeriums werden die
neuen Pflichten zur Erstellung und Offenlegung von
Ertragsteuerinformationsberichten erstmals für ein nach dem 21.06.2024
beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden sein. Der erste Berichtszeitraum sei damit
das Kalenderjahr 2025. Der erste Bericht müsse bis Ende 2026 erstellt und
offengelegt sein.
Änderungen im VSBG und PflVG
Neben den Reglungen zur Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationen enthält das Gesetz unter anderem auch Änderungen im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und im Pflichtversicherungsgesetz. So werde klargestellt, dass nicht nur eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle des Bundes beliehen werden könne, sondern auch der Träger der aktuell tätigen Universalschlichtungsstelle. Gemäß dem neu eingefügten § 14a PflVG werde die Verkehrsopferhilfe als Verhandlungsstelle über die Regressabkommen zwischen den Insolvenzfonds für Kraftfahrzeugunfälle benannt.