Offenlegungspflicht multinationaler Unternehmen zu Ertragsteuerinformationen tritt in Kraft

Multinationale umsatzstarke Unternehmen und Konzerne müssen künftig länderbezogene Ertragsteuerinformationen veröffentlichen. Das entsprechende Gesetz tritt morgen in Kraft. Ziel sei es, durch Transparenz eine informierte öffentliche Debatte darüber zu ermöglichen, ob sich solche Unternehmen und Konzerne "mit einem fairen Beitrag an der Finanzierung des Gemeinwesens beteiligen", erklärt Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP).  

Veröffentlichungspflicht an bestimmte Umsatzstärke geknüpft

Mit dem Gesetz, das der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 dient, sollen laut Ministerium Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der EU entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent gemacht werden ("public Country by Country Reporting on Taxes"). Voraussetzung für die Pflicht zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts und dessen Veröffentlichung im Unternehmensregister sei, dass die Umsatzerlöse beziehungsweise Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren weltweit jeweils einen Betrag von 750 Millionen Euro übersteigen. Ausgenommen seien CRR-Kreditinstitute und Große Wertpapierinstitute, wenn sie nach den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorgaben einen länderbezogenen Bericht veröffentlichen.

Detaillierte inhaltliche Vorgaben für Berichtserstellung

Für die Erstellung des Ertragsteuerinformationsberichts würden im HGB detaillierte inhaltliche Vorgaben gemacht. Laut Ministerium wird der Bürokratieaufwand dabei so gering wie möglich gehalten, da die betroffenen Unternehmen gemäß § 138a AO im Wesentlichen bereits einer entsprechenden länderbezogenen Berichtspflicht gegenüber der Finanzverwaltung unterlägen. Die insoweit geltenden Berichterstattungsvorgaben dürften auch für die Erfüllung der handelsrechtlichen Berichtspflicht zugrunde gelegt werden. Ferner müssten die Unternehmen bestimmte Angaben bei entsprechender Begründung zeitweise nicht berichten, wenn ihre Offenlegung der Marktstellung des Unternehmens, auf das sie sich beziehen, einen erheblichen Nachteil zufügen würde.

Erweiterte Prüfpflichten von Jahresabschlussprüfer und Aufsichtsrat

Der Jahresabschlussprüfer müsse künftig auch kontrollieren, ob die zu prüfende Gesellschaft zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformations‌berichts verpflichtet war und ob sie ihrer Pflicht nachgekommen ist. Über das Ergebnis der Prüfung sei im Bestätigungsvermerk Auskunft zu geben. Ferner werde sich die Prüfung des Aufsichtsrats nach § 171 AktG künftig auch auf den Ertragsteuerinformationsbericht erstrecken. Die Durchsetzung der Offenlegungspflichten werde dem Bundesamt für Justiz (BfJ) übertragen. Dieses könne bei Säumnis Ordnungsgelder und bei inhaltlichen Verstößen Bußgelder verhängen.

Erster Bericht für 2025 zu erstellen und bis Ende 2026 zu veröffentlichen

Nach Angaben des Ministeriums werden die neuen Pflichten zur Erstellung und Offenlegung von Ertragsteuerinformationsberichten erstmals für ein nach dem 21.06.2024 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden sein. Der erste Berichtszeitraum sei damit das Kalenderjahr 2025. Der erste Bericht müsse bis Ende 2026 erstellt und offengelegt sein.

Änderungen im VSBG und PflVG

Neben den Reglungen zur Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationen enthält das Gesetz unter anderem auch Änderungen im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und im Pflichtversicherungsgesetz. So werde klargestellt, dass nicht nur eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle des Bundes beliehen werden könne, sondern auch der Träger der aktuell tätigen Universalschlichtungsstelle. Gemäß dem neu eingefügten § 14a PflVG werde die Verkehrsopferhilfe als Verhandlungsstelle über die Regressabkommen zwischen den Insolvenzfonds für Kraftfahrzeugunfälle benannt.  

Redaktion beck-aktuell, 21. Juni 2023.