BaFin-Instrumente "reine" Vorsorgemaßnahme
Mit dem Gesetzentwurf werden laut einer Mitteilung der Bundestagspressestelle vom 24.01.2017 Empfehlungen des Ausschusses für Finanzmarktstabilität der Bundesregierung (AFS) vom 30.06.2015 umgesetzt. Die neuen BaFin-Instrumente würden "rein vorsorglich" geschaffen, "um für den Gefahrenfall das geeignete Instrumentarium für ein schnelles und zielgerichtetes Handeln der Aufsicht zur Verfügung zu stellen", betonte die Bundesregierung in der Begründung.
Vorhandene Instrumente nicht ausreichend
Handlungsbedarf bestehe, so die Regierung weiter, weil die vorhandenen Instrumente nach Auffassung des AFS "nicht ausreichen, um mögliche systemische Risiken aus expansiver Kreditvergabe, sinkenden Kreditvergabestandards und schnell steigenden Preisen wirksam und zielgenau abwehren zu können". Durch die neuen Instrumente sollen Ausfallwahrscheinlichkeiten beziehungsweise Verlustquoten reduziert werden.
Funktionsfähigkeit des Finanzsystems muss in Gefahr sein
Die Aktivierung der Instrumente setzt laut Entwurf seitens der BaFin eine "Einschätzung drohender Risiken für die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems und für die Finanzstabilität voraus". In diesem Fall soll die BaFin gemäß des neu zu schaffenden § 48u Kreditwesengesetz (KWG) unter anderem eine "Obergrenze für das Verhältnis zwischen Darlehenshöhe und Immobilienwert" festsetzen können.
Instrumente sollen einzeln oder in Kombination einsetzbar sein
Weiterhin sind Vorgaben zum Tilgungszeitraum beziehungsweise zur maximalen Laufzeit (Amortisationsanforderung), Schuldendienstfähigkeit (DSTI, DSCR) und zur Obergrenze für das "Verhältnis zwischen Gesamtverschuldung und Einkommen" (DTI) möglich. Die Instrumente können einzeln oder in Kombination eingesetzt und auf nach bestimmten Kriterien ausgewählte Neukredite begrenzt werden.
Neuregelung gilt nicht für Vorhaben der sozialen Wohnraumförderung
Die BaFin wird laut Mitteilung zudem ermächtigt, Freikontingente und Bagatellgrenzen festzulegen. Kredite für "Vorhaben der sozialen Wohnraumförderung und die Renovierung von Wohnimmobilien sowie Anschlussfinanzierungen" sind laut Entwurf von der Neuregelung aber nicht betroffen.
Entwurf setzt auch EU-Vorgaben um
Der Gesetzentwurf enthält auch Regelungen zur Klarstellung der Kreditwürdigkeitsprüfung in Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Die Änderungen zur Klarstellung der Kreditwürdigkeitsprüfung betreffen das BGB, das Einführungsgesetz zum BGB und das KWG. Vorgesehen sind Verweise auf die Wohnimmobilienkreditrichtlinie, um den Anwendungsbereich klarer zu fassen.
Ministerien sollen Leitlinien für Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen festlegen können
Ebenfalls mit Verweis auf die Richtlinie sollen die Anforderungen an die Prüfung der Kreditwürdigkeit deutlicher gemacht werden. Bundesjustizministerium und Bundesfinanzministerium sollen ferner künftig gemeinsam Verordnungen mit Leitlinien für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge erlassen können.
Anpassung des Darlehensrechts an Benchmark-Verordnung
Zudem soll das Darlehensrecht an europarechtliche Vorgaben der Benchmark-Verordnung angepasst werden. Hierbei gehe es um Informationspflichten zu Referenzwerten bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen sowie bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen.