Der Bundesrat setzt sich für eine Ausweitung des sogenannten Kinderlärm-Privilegs ein. Ein Gesetzentwurf der Länderkammer (BT-Drs. 18/12949) sieht vor, dass die immissionsschutzrechtliche Ausnahme für von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und Ballspielplätzen ausgehenden Kinderlärm auch auf Sportanlagen übertragen wird. Geändert werden soll dazu § 22 Abs. 1a BImSchG, wie die Bundestagspressestelle am 04.07.2017 mitteilte.
Länder wollen Ungleichbehandlung von Kinderlärm beenden
Lärm von Sportanlagen würde demnach bei der Berechnung der Lärmwirkung einer Sportanlage nicht berücksichtigt werden, soweit er von Kindern verursacht wird. Die Ungleichbehandlung von Kinderlärm auf Ballspielplätzen gegenüber Kinderlärm auf Sportanlagen sei "nicht sachgerecht", schreibt der Bundesrat. Sportanlagenlärm wird maßgeblich durch die Sportanlagenlärmschutz-Verordnung (18. BImSchV) geregelt.
Bundesregierung sieht keinen Handlungsbedarf
In ihrer Stellungnahme lehnt die Bundesregierung den Entwurf ab. Die Ausweitung sei nicht praktikabel und würde zu Abgrenzungsfragen und Vollzugsschwierigkeiten führen. Die Änderung hätte daher "keinen praktischen Nutzen".
Redaktion beck-aktuell, 5. Juli 2017.
Zum Thema im Internet
Den Gesetzentwurf der Länderkammer (BT-Drs.
18/12949) finden Sie auf der Internetseite des Bundestages als pdf-Datei hinterlegt.
Aus der Datenbank beck-online
Schink, Vier Jahrzehnte Immissionsschutzrecht, NVwZ 2017, 337
VG Wiesbaden, öffentlicher Spielplatz, Vorhaben, drittschützende Natur, nächtlicher Lärm, Kindertagesstätte, BeckRS 2016, 110965
BGH, Lärm vom nachträglich errichteten Schulhof-Bolzplatz als Mietmangel, BeckRS 2015, 10934
Aus dem Nachrichtenarchiv
Bundesrat will auch von Sportanlagen ausgehenden Kinderlärm privilegieren, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 15.05.2017, becklink 2006637