Am 06.07.2017 tritt das Entgelttransparenzgesetz zur Schaffung von mehr Lohngerechtigkeit zwischen Männern und Frauen in Kraft. Darauf weist das Bundesfamilienministerium in einer Mitteilung vom 05.07.2017 hin. Danach können Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten vom Arbeitgeber Auskunft über die Entgeltstrukturen verlangen.
Individueller Auskunftsanspruch Kern des Gesetzes
Kern des Gesetzes ist danach ein individueller Anspruch von Beschäftigten gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 200 Beschäftigten auf Auskunft darüber, nach welchen Kriterien sie wie bezahlt werden. "Nur wer seine Bezahlung mit anderen im Betrieb vergleich kann, kann leichter Forderungen nach fairer Entlohnung stellen", so Bundesfrauenministerin Katarina Barley (SPD).
Betriebliche Prüfverfahren und Berichtspflicht
Ferner fordert das Gesetz private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten auf, regelmäßig ihre Entgeltstrukturen auf die Einhaltung der Entgeltgleichheit zu überprüfen. Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten, die lageberichtspflichtig sind, müssen zudem künftig regelmäßig über den Stand der Gleichstellung und der Entgeltgleichheit berichten. Diese Berichte sind für alle einsehbar.
Redaktion beck-aktuell, 5. Juli 2017.
Aus der Datenbank beck-online
Bauer/Romero, Der individuelle Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz, NZA 2017, 409
Thüsing, Fünf Schritte zu einem besseren Entgelttransparenzgesetz, BB 2017, 565
Aus dem Nachrichtenarchiv
Bundesrat billigt Transparenzregeln für mehr Lohngleichheit, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 12.05.2017, becklink 2006619
Bundestag beschließt Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 03.04.2017, becklink 2006256