Fairere Regelungen für Vertragsschluss
Unerlaubte Telefonwerbung stelle einerseits eine unzumutbare Belästigung dar, erläutert die Bundesregierung. Sie führe aber auch in vielen Fällen dazu, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern Verträge aufgedrängt oder untergeschoben werden, die sie so nicht abschließen möchten. Unternehmen würden zunehmend Vertragsklauseln in ihren AGB verwenden, die es Verbrauchern verwehren, für sie günstigere Angebote zu nutzen. Auch die Abtretung ihrer Ansprüche gegen einen Unternehmer, um diese durch Dritte geltend machen zu lassen, werde unverhältnismäßig erschwert. Deshalb sollen sowohl der Vertragsschluss selbst als auch die Vertragsinhalte künftig faireren Regelungen unterliegen.
Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren weiterhin möglich
Verbraucherverträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen betreffen (etwa Fitnessstudios, Partnerbörsen und sonstige Abos), werden oftmals mit einer längeren Laufzeit angeboten. Verträge mit einer Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren bleiben auch künftig möglich. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen größtmögliche Freiheit bei der Vertragswahl und -ausgestaltung haben und etwa von Kostenvorteilen bei längeren und flexibleren Laufzeiten profitieren, betonte die Bundesregierung. Zum Schutz der Verbraucher gelten allerdings strengere Regelungen für die Kündigung im Fall einer automatischen Vertragsverlängerung auf unbestimmte Zeit. Kunden können in einem solchen Fall ab März 2022 monatlich kündigen.
Abschluss von Strom- und Gasverträgen
Unter den Fällen, in denen Verbrauchern Verträge aufgedrängt oder untergeschoben werden, ist nach Angaben der Bundesregierung die Anzahl der Beschwerden wegen Anrufen von Energielieferanten oder Dienstleistern, die den Verbraucher zu einem Wechsel des Energielieferanten bewegen wollen, besonders groß. Lieferverträge für Strom und Gas können deshalb künftig nicht mehr allein am Telefon abgeschlossen werden. Damit ein Vertrag wirksam ist, muss er "in Textform", also zum Beispiel per Email, SMS oder auch als Brief oder Fax vorliegen. Zugleich wird darüber hinaus das Textformerfordernis auch auf die Kündigung solcher Verträge erweitert. Firmen müssen zudem die Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung dokumentieren und aufbewahren. Dadurch soll die Bundesnetzagentur unerlaubte Telefonwerbung effizienter ahnden können.
Kündigung online abgeschlossener Verträge
Ab dem 01.07.2022 wird für dauernde Schuldverhältnisse ein verpflichtender Kündigungsbutton im Online-Bereich eingeführt. Dauerschuldverhältnisse würden sich oftmals als Kostenfallen für Verbraucher erweisen, erläuterte die Bundesregierung. Ein Vertrag im Internet sei schnell geschlossen – oftmals genüge dafür ein Klick. Den Vertrag wieder zu kündigen sei meistens wesentlich schwieriger. Der Button als unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit im Online-Bereich schaffe Abhilfe. Erfülle der Unternehmer die Voraussetzungen dafür nicht, könne ein Verbraucher einen Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Weitere Regelungen
Künftig sind alle Abtretungsausschlüsse, die Unternehmen in ihren AGB für Geldansprüche von Verbrauchern gegen sie formulieren, unwirksam. Dies soll auch für andere Ansprüche und Rechte des Verbrauchers gelten, wenn der Unternehmer kein schützenswertes Interesse hat oder das berechtigte Interesse des Verbrauchers überwiegt.