Unterstützung durch polizeiliche Vollzugsorgane
Die Neuregelung sieht für Gerichtsvollzieher die Möglichkeit vor, bei der Polizei Auskunft darüber einzuholen, ob bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, und gegebenenfalls um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. Zudem sollen die rechtlichen Möglichkeiten, auch ohne vorheriges Auskunftsersuchen um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen, erweitert werden.
Einholung von Auskünften Dritter neu geregelt
Der Gesetzentwurf sieht zudem weitere Änderungen im geltenden Vollstreckungsrecht vor. So sollen die Rechte der Gläubiger dadurch verbessert werden, dass die Einholung von Auskünften Dritter (beispielsweise im Wege einer Bankdatenabfrage) nach § 802l ZPO nunmehr auch in Fällen möglich sein soll, in denen der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist.
Liste der unpfändbaren Sachen wird angepasst
Des Weiteren soll die Liste der in § 811 ZPO aufgeführten unpfändbaren Sachen an die heutigen Lebensumstände und Bedürfnisse angepasst werden. In diesem Zusammenhang soll etwa ein umfassender Pfändungsschutz für Sachen, die für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für eine damit im Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung benötigt werden, geregelt werden. Auch soll der Pfändungsschutz von Tieren maßvoll erweitert werden.
Anhebung der Pfändungsgrenzen
Und schließlich sollen die Pfändungsgrenzen für Weihnachtsvergütungen, bestimmte Lebensversicherungen sowie Altersrenten entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung angehoben werden.