OVG Berlin-Brandenburg bestätigt 2G-Regelung im Einzelhandel
Nach den Corona-Verordnungen der Länder gilt im Einzelhandel die 2G-Regel, ausgenommen sind Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs. Das OVG Berlin-Brandenburg wies den Eilantrag einer Textilhandelskette auf Außervollzugsetzung der 2G-Regelung zurück. Das OVG sah im Infektionsschutzgesetz eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die mit der 2G-Regelung verbundene Kontrollpflicht der Einzelhändler. Die Regelung sei angesichts des aktuellen dynamischen Infektionsgeschehens und der Belastung des Gesundheitssystems auch verhältnismäßig. Um das Verkaufspersonal von Kontrollaufgaben zu entlasten, könne die Antragstellerin vorübergehend zusätzlich auf externe Mitarbeiter professioneller Sicherheitsdienste zurückgreifen. Damit ließen sich auch von der Antragstellerin befürchtete Belästigungen und eventuelle Gefährdungen des Verkaufspersonals abwenden. Das OVG sieht in der Privilegierung einzelner als für die Deckung des Grundbedarfs bedeutsam eingestufte Geschäfte auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Dies gelte auch, soweit Einzelhandelsgeschäfte mit einem Mischsortiment privilegiert würden, sofern das Sortiment des täglichen Bedarfs überwiege. Denn in diesem Fall beschränkten sich der Kundenstrom und damit die Gefahr einer Übertragung des Virus auf diejenigen Verkaufsstellen, die zur Deckung des täglichen Bedarfs, etwa mit Lebensmitteln, ohnehin aufgesucht würden.
OVG Saarlouis sieht in Mischsortimentsklausel Verstoß gegen Gleichheitssatz
Das OVG Saarlouis ist ebenfalls der Ansicht, dass die saarländische 2G-Regelung im Einzelhandel grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Es hat allerdings die Begrenzung der Privilegierung von Mischsortimentern auf solche, in deren Warenangebot Grundbedarfsartikel wesentlich überwögen, für Woolworth außer Vollzug gesetzt, sodass die 2G-Regelung im Ergebnis speziell bei Woolworth vorerst nicht gilt. Das OVG sieht in der Bestimmung einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Zwar sei es wohl grundsätzlich nicht zu beanstanden, den Einzelhandel mit Gütern des täglichen Bedarfs von der 2G-Regelung auszunehmen. Indes unterliege die konkrete Umsetzung dieses Regelungsziels in der Verordnung erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. So umfasse der Privilegierungskatalog zahlreiche Geschäfte des Einzelhandels, darunter auch Blumengeschäfte, Gärtnereien, Gartenmärkte und Baumschulen. Eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung enthalte die Mischsortimentsklausel aller Voraussicht nach jedenfalls deshalb, weil deren Warensortiment in den privilegierten Supermärkten und Einkaufszentren ohne Zugangsbeschränkungen an alle verkauft und dort sogar beworben werden dürfe.
VGH München: Auch Bekleidungsgeschäfte dienen Deckung des täglichen Bedarfs
Der VGH München wies den Eilantrag eines Bekleidungsunternehmens gegen die bayerische 2G-Regel als unzulässig ab, weil Bekleidungsgeschäfte ohnehin nicht unter die Beschränkung fielen. Bekleidungsgeschäfte würden zwar in der Corona-Verordnung nicht als Ausnahme aufgeführt, dienten aber auch "zur Deckung des täglichen Bedarfs" Ihre Bedeutung für die Allgemeinheit könne nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurücktreten und der Bedarf an Kleidung täglich eintreten. Vor Weihnachten hatten die Richter schon klargestellt, dass auch Spielzeugläden davon ausgenommen seien.