Gerichte müssen bei Asylbegehren von Konvertiten Identitätsprägung durch Glauben prüfen
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Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Maßstäbe, anhand derer das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Religion besteht. Danach dürfen die Gerichte bei Asylanträgen von Konvertiten zwar weder eine formale noch eine inhaltliche Glaubensprüfung vornehmen. Sie müssen sich aber davon überzeugen, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung hat. Dies verletze weder das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen oder Religionsgemeinschaften noch die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Einzelnen.

Zum Christentum konvertierter Iraner begehrte Asyl

Der Beschwerdeführer, ein Iraner, begehrte 2011 Asyl. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den Antrag ab, weil der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Während des sich anschließenden Klageverfahrens trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er im Mai 2013 getauft worden sei und regelmäßig an kirchlichen Veranstaltungen in der Gemeinde teilnehme. Dies begründe für den Fall einer Abschiebung in den Iran die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung.

VG sah sich an Beurteilung der Pfarrerin gebunden

Das Verwaltungsgericht war nicht überzeugt, dass die Konversion auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung beruhte. Es sah sich aber an die Beurteilung der die Taufe vollziehenden Pfarrerin gebunden, der Glaubensübertritt sei vom Beschwerdeführer ernsthaft gewollt. Da im Iran zum christlichen Glauben Konvertierte, die ihren neuen Glauben auch praktizieren, verfolgt würden, gab das VG der Klage statt.

VGH: Christlicher Glaube lediglich "erlernt" und nicht identitätsprägend

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage auf die Berufung des BAMF ab. Dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgung aus religiösen Gründen. Der VGH habe sich nicht davon überzeugen können, dass die neue christliche Religion die religiöse Identität des Beschwerdeführers präge. Dieser habe nicht substantiell aufzeigen können, was ihn ausgerechnet zum christlichen Glauben geführt habe. Es bestehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer christliche Glaubensinhalte lediglich "erlernt", sich darüber hinaus aber nicht intensiv mit dem Glauben beschäftigt und diesen als für sein weiteres Leben identitätsprägend verinnerlicht habe. Es dränge sich angesichts der sozialen Unterstützung durch die Pfarrerin und die iranische Kirchengemeinde vielmehr der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer sich dem Christentum vornehmlich aus sozialen und integrativen Gründen angeschlossen habe.

Beschwerdeführer machte Verletzung seiner Glaubensfreiheit geltend

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Mit seiner anschließend eingelegten Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer vor allem eine Verletzung seines Grundrechts auf Glaubens- und Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.

BVerfG: Zweistufige Prüfung der hinreichend schweren Verfolgung

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Maßstäbe, die das BVerwG für die Prüfung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Religion bestehe, entwickelt habe, seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ob ein Eingriff in die Religionsfreiheit eine hinreichend schwere Verfolgungshandlung im Sinne des Asylgesetzes darstelle, sei danach in zwei Schritten zu prüfen. Im ersten Schritt seien Art und Schwere der Maßnahmen und Sanktionen zu prüfen, denen sich der Betroffene im Herkunftsstaat voraussichtlich ausgesetzt sehe, wenn er seinen Glauben dort praktiziert. Sei die erforderliche Verfolgungsschwere gegeben, sei im zweiten Schritt zu prüfen, ob die Befolgung der Glaubenspraxis ein zentrales Element für die religiöse Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist.

Beide Schritte von Fachgerichten eigenständig zu prüfen

Maßgeblich sei dabei, wie der Einzelne seinen Glauben lebe und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität gehöre. Beide Prüfungsschritte unterlägen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Verwaltungsgerichte. Die innere Tatsache, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung habe, müsse zur Überzeugung der Gerichte feststehen.

Aber keine Überprüfung der Kirchenmitgliedschaft

Laut BVerfG verletzt diese fachgerichtliche Prüfung im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung weder das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen oder Religionsgemeinschaften noch die Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Einzelnen. Die Prüfungsbefugnis der Gerichte unterliege aber Grenzen. Die Wirksamkeit einer nach Angaben der betroffenen Glaubensgemeinschaft gültig vollzogenen Taufe und damit die Mitgliedschaft des Schutzsuchenden in dieser Glaubensgemeinschaft dürfe von den Verwaltungsgerichten nicht in Frage gestellt werden. Vielmehr hätten diese die Kirchenmitgliedschaft als Rechtstatsache zu beachten und der flüchtlingsrechtlichen Prüfung zugrunde zu legen, selbst wenn Anhaltspunkte für eine mitbestimmende taktische Prägung des Übertritts zu einem Glauben oder gar für eine Missbräuchlichkeit der Konversion bestünden. Derartigen Anhaltspunkten könne allerdings im Rahmen der Verfolgungsprognose Rechnung getragen werden.

Auch keine inhaltliche Glaubensprüfung

Staatlichen Behörden und Gerichten sei es zudem verwehrt, eine inhaltliche "Glaubensprüfung" vorzunehmen. Sie dürften insbesondere nicht ihre eigene Wertung zu Inhalt und Bedeutung eines Glaubenssatzes, zu seiner Stellung im Gefüge der jeweiligen Religion oder zur Legitimität religiöser Glaubensüberzeugungen und der Art und Weise ihrer Bekundung an die Stelle derjenigen des Einzelnen oder der Kirche oder Glaubensgemeinschaft setzen.

Prüfung der Flüchtlingseigenschaft Sache des BAMF und der Verwaltungsgerichte

Von der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und dem Inhalt und der Bedeutung von Glaubenssätzen zu unterscheiden sei allerdings die Frage, ob und bejahendenfalls welche Aspekte einer Glaubensüberzeugung oder Glaubensbetätigung in einer die Furcht vor Verfolgung begründenden Intensität für die religiöse Identität des individuellen Schutzsuchenden prägend sind oder nicht, betont das BVerfG. Denn bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz vorlägen, handele es sich nicht um eine eigene Angelegenheit der Kirchen oder Religionsgemeinschaften. Die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft falle nicht in den der Erfüllung des religiösen Auftrags und der religiösen Sendung dienenden Bereich, sondern sei kraft Gesetzes ausschließlich der Zuständigkeit des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und – im Fall einer gerichtlichen Überprüfung – den Verwaltungsgerichten zugewiesen.

Vertrautheit mit Glauben kann Indiz für identitätsprägende Bedeutung sein

Weiter führt das BVerfG aus, dass der Glaubensfreiheit sowohl im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung als auch im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung Rechnung getragen werden müsse. Dabei könne die Vertrautheit des Schutzsuchenden mit den Lehraussagen einer Religionsgemeinschaft ein Indiz für die identitätsprägende Bedeutung der Konversion zu dieser Religion sein. Hingegen verbiete sich die Annahme, ohne ein "Mindestwissen" über einen Glauben könne eine prägende Glaubensüberzeugung nicht vorliegen.

BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15

Redaktion beck-aktuell, 22. Mai 2020.