Einige Grundstücksbesitzer befürchten verschärfte Auflagen
Die Bewerbung um den Status als Welterbe wurde vom Landkreis Garmisch-Partenkirchen Anfang 2022 dem bayerischen Wissenschaftsministerium zur Unterzeichnung zugestellt und anschließend durch das Auswärtige Amt bei der Unesco in Paris eingereicht. Ziel ist es, bestimmte alpine und voralpine Wiesen-, Weide- und Moorlandschaften im Werdenfelser Land, Staffelseegebiet und Ammergau zum Welterbe ernennen zu lassen. Einige Besitzer dieser Flächen befürchten, dass die Auszeichnung mit strengeren Auflagen und Verpflichtungen vor allem für die landwirtschaftliche Nutzung einhergehen könnte. Die Entscheidung für eine Bewerbung sei über die Köpfe der Grundstücksbesitzer hinweg getroffen worden, sagte der Landwirt Georg Porer, einer der sieben Kläger, am Dienstag. "Die Leute sind gar nicht gefragt worden." Hinter den sieben gelisteten Klägern stünden auch weitere Grundstücksbesitzer aus der Region, sagte der Anwalt der Kläger.
Einmaligkeit der Wiesenlandschaft unbestritten
Der Garmischer Kreisvorsitzende des Bundes Naturschutz in Bayern, Axel Doering, nannte die Bewerbung als Welterbe eine "ambivalente Sache". "Es ist richtig und gut, wenn man versucht, diese Wiesenlandschaft zu erhalten", sagte Doering am Dienstag. "Die Wiesenlandschaften, die man erhalten will, sind einmalig. Aber es ist die Frage, ob das Welterbe das richtige Vehikel ist." Zunächst sei das Gebiet kleiner gewesen und habe insbesondere die ohnehin geschützten Buckelwiesen umfasst. Dann seien aber weiter Flächen dazugekommen, "wo man sich sicher fragen muss, ob das sein muss", sagte Doering. "Das an sich gute Projekt ist aufbläht worden."
Klage unzulässig – Antrag auf Zulassung der Berufung genehmigt
Gleich zu Beginn stand die Frage nach der Zulässigkeit der Klage im Zentrum der Verhandlung. Die vorsitzende Richterin stellte etwa die Klagebefugnis der Grundstücksbesitzer in Frage. Diese bestehe nur für deren eigene Wiesen, nicht aber für die gesamte von der Bewerbung umfasste Fläche. Die Beklagten – der Landkreis Garmisch-Partenkirchen und der Freistaat Bayern – hatten die Abweisung der Klage beantragt. Das VG folgte letztlich diesem Antrag, genehmigte aber zugleich auch einen Antrag der Klägerseite auf Zulassung einer Berufung.