Behörde ordnet Vermeidung des Kontakts mit Kindern an
Die Klägerin hält einen Mischlingshund. Sie hat bei der Beklagten eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen heißt es in Ziff. F.3: "Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat." Nachdem der Hund 2011 ein zehnjähriges Mädchen gebissen hatte, ordnete das zuständige Kreisverwaltungsreferat im Juni 2012 an, "dass Begegnungskontakte des Hundes mit Kindern bis circa 14 Jahren... zu vermeiden sind."
Hund biss zweijähriges Kind ins Gesicht
Im Juni 2012 hielt sich die Klägerin mit ihrem angeleinten Hund in einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatzgelände auf einer Parkbank auf und unterhielt sich mit einer Bekannten. Ein zweijähriges Kind "näherte sich dem Hund, streichelte ihn am Rücken und tastete sich weiter vor in Richtung Kopf." Der Hund knurrte und biss das Kind ins Gesicht, das hierbei schwere Verletzungen erlitt und 1,5 Monate stationär behandelt werden musste. Gegen die Klägerin erging ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung. Sie wurde außerdem verurteilt, an das Kind knapp 100.000 Euro zu zahlen.
OLG: Versicherung kann sich nicht auf Risikoausschluss berufen
Die Klägerin nimmt die beklagte Versicherung auf Freistellung von den Zahlungsansprüchen des Kindes in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerin habe aus der abgeschlossenen Tierhalterhaftpflichtversicherung einen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen, stellte das OLG fest. Die Beklagte könne sich nicht auf den Risikoausschluss nach Ziff. F.3 der allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen.
Regelung zu Risikoausschluss zwar wirksam
Die Regelung in Ziffer F.3 sei zwar wirksam. Sie enthalte weder eine unangemessene Benachteiligung noch sei sie ungewöhnlich oder überraschend. Schließlich genüge sie auch dem Transparenzgebot, da sie eindeutige und festumrissene Begriffe aus der Rechtssprache verwende. Die Verpflichtung, eine Klausel klar und deutlich zu formulieren, bestehe nur im Rahmen des Möglichen. "Allgemeine Geschäftsbedingungen können nicht stets so formuliert werden, dass dem Kunden jedes eigene Nachdenken erspart bleibt", ergänzt das OLG. Folglich sei es unschädlich, dass nicht sämtliche Gesetze, Verordnungen, Verfügungen und Anordnungen, die der Züchtung und Haltung von Hunden dienen, in der Klausel aufgezählt würden.
Aber keine vorsätzlich begangene Pflichtverletzung feststellbar
Die Klägerin habe aber nicht bewusst gegen Gesetze, Verordnungen und behördliche Verfügungen verstoßen, die der Haltung und Züchtung von Hunden dienen. Eine konkrete vorsätzlich begangene Pflichtverletzung sei nicht festzustellen. "Ein bewusst pflichtwidriges Verhalten liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht wissentlich verletzt", stellt das OLG klar. Erforderlich sei jedenfalls bedingter Vorsatz. Hier sei nicht nachweisbar, dass die Klägerin gewusst habe, dass das Betreten des Geländes mit einem Hund verboten gewesen sei. Die Klägerin habe unwiderlegt ausgeführt, dass sie den Spielplatz zuvor nicht gekannt habe. Sie habe auch keine Verbotsschilder für Hunde wahrgenommen. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass ihr der Bescheid der Kreisverwaltung vorher bekannt gewesen sei.