Vorinstanzen verurteilten Angeklagten wegen Diebstahls
Der Angeklagte hatte den Künstler in Köln besucht, um ihm eine Kunstmappe mit diversen Werken anzubieten. Der Verkauf kam nicht zustande. Bei dem Besuch bemerkte der Angeklagte auf dem Grundstück des Künstlers eine umgefallene Papiertonne und daneben liegenden Papierabfall, der aus der Tonne herausgefallen war. Beim Aufsammeln des Mülls entdeckte er insgesamt vier vom Künstler angefertigte und von diesem entsorgte Werke. In dem Glauben, zur Mitnahme des Papierabfalls berechtigt zu sein, nahm er die Werke mit. Später versuchte er, die Werke vom Künstler signieren zu lassen und über ein Auktionshaus zu verkaufen. Amts- und Landgericht Köln befanden den Angeklagten des Diebstahls für schuldig.
OLG: Richter hatte noch Gewahrsam an den Bildern
Das OLG hat den Schuldspruch in letzter Instanz bestätigt. Das Mitnehmen der Werke sei Diebstahl gewesen, auch wenn der Künstler die Papiere aussortiert habe. Er sei weiter Eigentümer des aus der Papiertonne herausgefallenen, aber noch auf seinem Grundstück befindlichen Abfalls geblieben. Die Werke hätten sich nach der Verkehrsauffassung auch noch in seinem Gewahrsam befunden. Der Glaube des Angeklagten, zur Mitnahme des Papierabfalls berechtigt gewesen zu sein, hindere eine Bestrafung nicht. Der Angeklagte habe sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 Satz 2 StGB befunden. Er hätte erkennen können, dass auch demjenigen, der einen Gegenstand in die auf seinem Grundstück stehende Abfalltonne wirft, andauernde Rechte an dem Gegenstand zustehen. Das gelte besonders für Werke eines berühmten Künstlers.
Strafzumessung aber fehlerhaft
Das LG hatte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Diesen Strafausspruch hat der Senat aufgehoben und die Sache nur zur Festsetzung einer neuen Strafe an das LG zurückverwiesen. Dem LG seien Rechtsfehler bei der Strafzumessung unter anderem im Hinblick auf die Anwendung von § 17 Satz 2 StGB (Milderung bei Verbotsirrtum) unterlaufen.