Geplanter § 28a IfSG wird nochmal überarbeitet

Die geplanten gesetzlichen Grundlagen für weitreichende Alltagsbeschränkungen in der Corona-Krise sollen nach Kritik an bisherigen Vorschlägen der Koalition überarbeitet werden. Das geht aus einem aktualisierten Entwurf des neuen § 28a IfSG hervor, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt.

Ausrichtung an Schutz von Leben und Gesundheit

Union und SPD hatten Anfang November einen ersten Entwurf zu § 28a IfSG vorgestellt. Der überarbeitete Entwurf wurde nun dem Vernehmen nach in Bundesregierung und Koalitionsfraktionen sowie mit den Ländern abgestimmt. Festgeschrieben werden soll demnach unter anderem, dass Entscheidungen über Maßnahmen zur Corona-Eindämmung "insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten" sind.

Gründe für Beschränkungen sollen veröffentlicht werden

Für Rechtsverordnungen zu Beschränkungen soll eine allgemeine öffentliche Begründungspflicht eingeführt werden, um wesentliche Entscheidungsgründe transparent zu machen. Vorgesehen ist laut dem Entwurf zudem eine Pflicht zur Befristung. Dabei sei "unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots und unter Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen zu prüfen, ob die getroffenen Maßnahmen noch aufrechterhalten oder eine Lockerung verantwortet werden kann", wie es in der Begründung heißt. Bei intensiven Grundrechtseingriffen solle regelmäßig eine kurze Befristung vorzusehen sein.

Mögliche Schutzmaßnahmen werden einzeln aufgezählt

Die Neuregelungen sollen Teil eines Gesetzes mit weiteren Corona-Krisenmaßnahmen sein, das Bundestag und Bundesrat am 18.11.2020 beschließen wollen. Um Beschränkungen stärker abzusichern, soll ein neuer § 28a in das IfSG eingefügt werden, der "besondere Schutzmaßnahmen" gegen die Corona-Verbreitung regelt. Welche Schritte nötig sein könnten, soll darin einzeln aufgelistet werden – etwa Kontaktbeschränkungen und Abstandsgebote oder Maskenpflicht im öffentlichen Raum. Genannt werden auch Untersagungen, Beschränkungen oder Schließungen von Geschäften und Veranstaltungen.

Auch soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen zu berücksichtigen

Festgelegt werden soll darin auch, dass bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen "soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen" sind, soweit das mit dem Ziel einer wirksamen Corona-Eindämmung vereinbar ist. In bestimmten Bereichen sollen Maßnahmen nur zulässig sein, "soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen" eine wirksame Corona-Eindämmung "erheblich gefährdet wäre". Genannt werden religiöse Zusammenkünfte und Demonstrationen. Besuchsregeln etwa in Pflegeheimen dürften "nicht zur vollständigen Isolation von einzelnen Personen oder Gruppen führen".

Redaktion beck-aktuell, 16. November 2020 (dpa).